Entscheidung

Entscheidung Nr. 2020-878/879 QPC vom 29. Januar 2021

Herr Ion Andronie R. und weiterer Antragsteller [Verlängerung von Rechts wegen von Untersuchungshaftmaßnahmen in Zeiten eines Gesundheitsausnahmezustands]

Der Verfassungsrat ist am 4. November 2020 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Strafsenat, Beschlüsse Nr. 2358 und 2349 vom 3. November 2020) bezüglich zweier vorrangiger Fragen zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden. Die Fragen wurden von der Rechtsanwaltskanzlei Piwnica und Molinié, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, und von der Rechtsanwaltskanzlei Boré, Salve de Bruneton und Mégret, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, jeweils für Herrn Ion Andronie R. und Herrn Nardi S. erhoben. Sie wurden unter den Aktenzeichen Nr. 2020-878 QPC und Nr. 2020-879 QPC beim Generalsekretariat des Verfassungsrates eingetragen. Die Fragen haben die Vereinbarkeit des Artikels 16 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2020-303 vom 25. März 2020 über die Anpassung der Vorschriften des Strafverfahrensrechts auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über den Ausnahmezustand zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand.

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Rechtsnormen:

  • die Verfassung;

  • die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

  • das Gesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über den Ausnahmezustand zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie;

  • die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 2020-303 vom 25. März 2020 über die Anpassung der Vorschriften des Strafverfahrensrechts auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über den Ausnahmezustand zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, erlassen auf der Grundlage der von Artikel 11 des Gesetzes vorgesehenen und inzwischen abgelaufenen Ermächtigung;

  • das Gesetz Nr. 2020-546 vom 11. Mai 2020 zur Verlängerung des Gesundheitsausnahmezustands und zur Ergänzung von dessen Bestimmungen;

  • die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit.

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Verfahrensunterlagen:

  • die von der Rechtsanwaltskanzlei Boré, Salve de Bruneton und Mégret für Herrn Nardi S. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 16. November 2020;

  • die von der Rechtsanwaltskanzlei Piwnica und Molinié für Herrn Ion Andronie R. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 25. November 2020;

  • die von der Rechtsanwaltskanzlei Boré, Salve de Bruneton und Mégret, für den als Nebenintervenienten auftretenden Dachverband der Anwaltskammern eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

  • die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 26. November 2020;

  • die von der Rechtsanwaltskanzlei Anne Sevaux und Paul Mathonnet, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, für den als Nebenintervenienten auftretenden französischen Anwaltsverband und den als Nebenintervenienten auftretenden Richterverband eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

  • die von der Rechtsanwaltskanzlei Spinosi und Sureau, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, für die als Nebenintervenienten auftretenden Vereine Französische Liga für Menschenrechte und Französische Sektion der Internationalen Gefängnisbeobachtungstelle eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

  • die zusätzliche von der Rechtsanwaltskanzlei Piwnica und Molinié für Herrn Ion Andronie R. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 10. Dezember 2020;

  • die zusätzliche von der Rechtsanwaltskanzlei Boré, Salve de Bruneton und Mégret für Herrn Nardi S. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

  • die zusätzliche von der Rechtsanwaltskanzlei Boré, Salve de Bruneton und Mégret für den Dachverband der Anwaltskammern eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

  • die weiteren zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen.

Nachdem Herr RA Emmanuel Piwnica, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für Herrn Ion Andronie R., Herr RA Louis Boré, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für Herrn Nardi S. und den Dachverband der Anwaltskammern, Herr RA Paul Mathonnet, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für den französischen Anwaltsverband und den Richterverband, sowie Herr Philippe Blanc, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2021 gehört worden sind.

Und nachdem der Berichterstatter gehört worden ist:

AUFGRUND DER NACHFOLGENDEN ERWÄGUNGEN:

  1. Es ist angezeigt, die beiden vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit zu einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

  2. Artikel 16 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 25. März 2020 bestimmt:

„In Strafsachen bezüglich eines Vergehens wird die Höchstdauer einer Untersuchungshaft oder eines Hausarrests unter elektronischer Überwachung nach der Strafprozessordnung, unabhängig davon, ob es sich um eine Untersuchungshaft während des Ermittlungsverfahrens handelt oder um eine Haft im Vorfeld der Verhandlung vor dem Strafgericht, wenn nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens Anklage erhoben wurde, von Rechts wegen um eine Dauer von zwei Monaten verlängert, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einschließlich fünf Jahren geahndet wird, und in allen anderen Fällen um eine Dauer von drei Monaten verlängert, unbeschadet der Möglichkeit für das zuständige Gericht, von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des von der Haft Betroffenen, die Aufhebung der Maßnahme anzuordnen, gegebenenfalls unter Auflage eines Hausarrests unter elektronischer Überwachung oder einer gerichtlichen Aufsicht, wenn die Untersuchungshaft beendet wird. In Strafsachen bezüglich eines Verbrechens, sowie in Strafsachen bezüglich eines Vergehens in Fällen einer Haft im Vorfeld der Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wird die Höchstdauer um eine Dauer von sechs Monaten verlängert.

„Die von dem vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fristverlängerungen gelten in Bezug auf Minderjährige über sechzehn Jahren in Strafsachen bezüglich eines Verbrechens oder wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren geahndet wird.

„Die von dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristverlängerungen finden in jedem Verfahren nur einmal Anwendung“.

  1. Die Antragsteller, ebenso wie die Nebenintervenienten, vertreten die Ansicht, diese Vorschrift verstoße gegen Artikel 66 der Verfassung, da sie, ohne dass stets und binnen kurzer Frist eine gerichtliche Überprüfung stattzufinden habe, die Dauer aller Untersuchungshaftmaßnahmen, die während des Zeitraums des Gesundheitsausnahmezustands auslaufen, verlängere, obwohl eine solche Verlängerung im Hinblick auf das verfolgte Ziel des Gesundheitsschutzes weder erforderlich noch angemessen sei. Mit derselben Begründung tragen sie vor, die angegriffene Vorschrift verletze darüber hinaus die Rechte der Verteidigung, das Recht auf effektiven Rechtsschutz und das Recht auf Sicherheit.
  • In der Sache:
  1. Artikel 66 der Verfassung schreibt vor: „Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden. - Die ordentliche Gerichtsbarkeit sichert als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes nach den gesetzlich festgelegten Bestimmungen“. Die dem Schutz der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellte persönliche Freiheit darf nicht durch nicht notwendige Härten eingeschränkt werden. Eingriffe in dieses Freiheitsrecht müssen im Hinblick auf das verfolgte Schutzziel geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Freiheit der Person ist nur dann angemessen geschützt, wenn ein Gericht schnellstmöglich mit dem Fall befasst werden kann.

  2. Die angegriffene Vorschrift sieht von Rechts wegen und für eine je nach möglichem Strafmaß unterschiedliche Dauer eine Verlängerung von Untersuchungshaftmaßnahmen vor, die während oder nach Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen angeordnet wurden. Gemäß Artikel 15 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 25. März 2020 sollte diese Vorschrift in Bezug auf Untersuchungshaftmaßnahmen gelten, die zwischen dem 26. März 2020 und dem Ende des Gesundheitsausnahmezustands bereits begonnen hatten oder neu angeordnet wurden. Allerdings hat das oben genannte Gesetz vom 11. Mai 2020 in die gesetzesvertretende Verordnung vom 25. März 2020 einen Artikel 16-1 eingefügt, der die angegriffene Vorschrift für Untersuchungshaftmaßnahmen, die nach dem 11. Mai 2020 auslaufen sollten, außer Kraft gesetzt hat. Somit fand die angegriffene Vorschrift ausschließlich auf Untersuchungshaftmaßnahmen Anwendung, die zwischen dem 26. März und dem 11. Mai 2020 auslaufen sollten. Dieser Artikel 16-1 hat darüber hinaus bestimmt, dass gemäß Artikel 16 um sechs Monate verlängerte Untersuchungshaftmaßnahmen binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Beginn der Verlängerung durch einen Beschluss des bei Freiheitsentzug zuständigen Richters bestätigt werden mussten.

  3. Die angegriffene Vorschrift dient dem Zweck, zu verhindern, dass die aufgrund der im Rahmen des Gesundheitsausnahmezustands ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie entstandenen Probleme für die Funktionsweise der Justiz dazu führen, dass Untersuchungshäftlinge aus der Haft entlassen werden, bevor die Ermittlungen abgeschlossen beziehungsweise eine Hauptverhandlung anberaumt werden konnten. Sie verfolgt damit das verfassungsrechtliche Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Fahndung nach Straftätern.

  4. Zum einen führt die angegriffene Vorschrift jedoch zu einer automatischen Aufrechterhaltung der Haft derjenigen Untersuchungshäftlinge, deren zuvor von einem Gericht angeordnete Untersuchungshaft enden sollte, weil entweder die Höchstdauer erreicht oder für eine mögliche Verlängerung der Untersuchungshaft eine erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich war.

  5. Zum anderen wird die Dauer der von der angegriffenen Vorschrift betroffenen Untersuchungshaftmaßnahmen bei Strafsachen bezüglich eines Vergehens um drei Monate und bei Strafsachen bezüglich eines Verbrechens um sechs Monate verlängert.

  6. Schließlich behält die angegriffene Vorschrift für den Zeitraum der von ihr vorgesehenen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zwar dem zuständigen Gericht die Möglichkeit vor, von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des von der Haft Betroffenen die Freilassung des Betroffenen anzuordnen, sieht jedoch keine systematische Überprüfung der Maßnahme durch die ordentliche Gerichtsbarkeit vor. Darüber hinaus unterwirft Artikel 16-1 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 25. März 2020 nur diejenigen Untersuchungshaftmaßnahmen einer gerichtlichen Überprüfung binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Beginn der Verlängerung auf der Grundlage der angegriffenen Vorschrift, die um eine Dauer von sechs Monaten verlängert wurden.

  7. Die angegriffene Vorschrift führt somit von Rechts wegen zu einer Aufrechterhaltung der Haft von Untersuchungshäftlingen, ohne dass die Erforderlichkeit dieser Aufrechterhaltung binnen kurzer Frist zwingend von der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüft werden muss.

  8. Jedoch ist das von der angegriffenen Vorschrift verfolgte Ziel nicht geeignet zu rechtfertigen, dass die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einer systematischen und binnen einer solchen Frist erfolgenden Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entzogen wird. Im Übrigen hätte eine solche Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit durch verfahrensrechtliche Maßnahmen gegebenenfalls an die gegenwärtigen Umstände angepasst werden können.

  9. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die angegriffene Vorschrift gegen Artikel 66 der Verfassung verstößt. Ohne dass Anlass bestünde, die weiteren Rügen zu prüfen, ist sie daher für verfassungswidrig zu erklären.

  • Über die Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeitserklärung:
  1. Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“. Grundsätzlich soll die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen und darf die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden. Die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung behält dem Verfassungsrat allerdings vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind. Dieselbe Vorschrift behält dem Verfassungsrat ebenfalls die Zuständigkeit vor, die Auslösung der Haftung des Staates wegen der für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen auszuschließen beziehungsweise besondere Voraussetzungen oder Einschränkungen dieser Haftung festzulegen.

  2. Zum einen ist die für verfassungswidrig erklärte Vorschrift nicht mehr in Kraft. Folglich liegen keine Gründe vor, die einen Aufschub des Wirksamwerdens der Verfassungswidrigkeitserklärung rechtfertigen würden.

  3. Zum anderen würde die Anfechtung der auf der Grundlage der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift verfügten Maßnahmen die Ziele von Verfassungsrang zum einen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und zum anderen der Ermittlung von Straftätern verkennen und offensichtlich unverhältnismäßige Folgen nach sich ziehen. Daher können diese Maßnahmen nicht auf der Grundlage der festgestellten Verfassungswidrigkeit angefochten werden.

ENTSCHEIDET DER VERFASSUNGSRAT:

Artikel 1. - Artikel 16 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2020-303 vom 25. März 2020 über die Anpassung der Vorschriften des Strafverfahrensrechts auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über den Ausnahmezustand zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ist verfassungswidrig.

Artikel 2. - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird gemäß den in Nr. 14 und Nr. 15 der vorliegenden Entscheidung festgelegten Voraussetzungen wirksam.

Artikel 3. - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 28. Januar 2021, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Laurent FABIUS, Präsident, Claire BAZY MALAURIE, Alain JUPPÉ, Dominique LOTTIN, Corinne LUQUIENS, Nicole MAESTRACCI, François PILLET und Michel PINAULT.

Veröffentlicht am 29. Januar 2021.

Les abstracts

  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.5. CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958
  • 1.5.9. Titre VIII - De l'autorité judiciaire
  • 1.5.9.5. Autorité judiciaire gardienne de la liberté individuelle (article 66)

Aux termes de l'article 66 de la Constitution : « Nul ne peut être arbitrairement détenu. – L'autorité judiciaire, gardienne de la liberté individuelle, assure le respect de ce principe dans les conditions prévues par la loi ». La liberté individuelle, dont la protection est confiée à l'autorité judiciaire, ne saurait être entravée par une rigueur non nécessaire. Les atteintes portées à l'exercice de cette liberté doivent être adaptées, nécessaires et proportionnées aux objectifs poursuivis. Elle ne peut être tenue pour sauvegardée que si le juge intervient dans le plus court délai possible.

(2020-878/879 QPC, 29 Januar 2021, cons. 4, JORF n°0026 du 30 janvier 2021, texte n° 82)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.18. LIBERTÉ INDIVIDUELLE
  • 4.18.4. Contrôle des mesures portant atteinte à la liberté individuelle
  • 4.18.4.7. Détention provisoire

Les dispositions contestées prévoient la prolongation, de plein droit et pour des durées variables selon la peine encourue, des détentions provisoires, au cours et à l'issue de l'instruction, entre le 26 mars et 11 mai 2020, période durant laquelle l'état d'urgence sanitaire est en vigueur.
Ces dispositions visent à éviter que les difficultés de fonctionnement de la justice provoquées par les mesures d'urgence sanitaire prises pour lutter contre la propagation de l'épidémie de covid-19 conduisent à la libération de personnes placées en détention provisoire, avant que l'instruction puisse être achevée ou une audience de jugement organisée. Elles poursuivent ainsi l'objectif de valeur constitutionnelle de sauvegarde de l'ordre public et de recherche des auteurs d'infraction. Toutefois, d'une part, les dispositions contestées maintiennent en détention, de manière automatique, toutes les personnes dont la détention provisoire, précédemment décidée par le juge judiciaire, devait s'achever parce qu'elle avait atteint sa durée maximale ou que son éventuelle prolongation nécessitait une nouvelle décision du juge. D'autre part, ces détentions sont prolongées pour des durées de deux ou trois mois en matière correctionnelle et de six mois en matière criminelle. Enfin, si les dispositions contestées réservent, durant la période de maintien en détention qu'elles instaurent, la possibilité pour la juridiction compétente d'ordonner à tout moment, d'office, sur demande du ministère public ou sur demande de l'intéressé, la mise en liberté, elles ne prévoient, durant cette période, aucune intervention systématique du juge judiciaire. En outre, l'article 16-1 de l'ordonnance du 23 mars 2020 ne prévoit de soumettre au juge judiciaire, dans un délai de trois mois après leur prolongation en application des dispositions contestées, que les seules détentions provisoires qui ont été prolongées pour une durée de six mois. Les dispositions contestées maintiennent donc de plein droit des personnes en détention provisoire sans que l'appréciation de la nécessité de ce maintien soit obligatoirement soumise, à bref délai, au contrôle du juge judiciaire. Or, l'objectif poursuivi par les dispositions contestées n'est pas de nature à justifier que l'appréciation de la nécessité du maintien en détention soit, durant de tels délais, soustraite au contrôle systématique du juge judiciaire. Au demeurant, l'intervention du juge judiciaire pouvait, le cas échéant, faire l'objet d'aménagements procéduraux. Il résulte de ce qui précède que les dispositions contestées méconnaissent l'article 66 de la Constitution.

(2020-878/879 QPC, 29 Januar 2021, cons. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, JORF n°0026 du 30 janvier 2021, texte n° 82)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.2. Abrogation
  • 11.8.6.2.2.1. Abrogation à la date de la publication de la décision

Les dispositions déclarées contraires à la Constitution qui prolongent de plein droit les détentions provisoires pendant l'état d'urgence sanitaire ne sont plus applicables. Dès lors, aucun motif ne justifie de reporter la prise d'effet de la déclaration d'inconstitutionnalité.

(2020-878/879 QPC, 29 Januar 2021, cons. 14, JORF n°0026 du 30 janvier 2021, texte n° 82)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.4. Effets produits par la disposition abrogée
  • 11.8.6.2.4.1. Maintien des effets

La remise en cause des mesures ayant été prises sur le fondement des dispositions déclarées contraires à la Constitution, qui ont prolongé de plein droit des détentions provisoires durant l'état d'urgence sanitaire, méconnaîtrait les objectifs de valeur constitutionnelle de sauvegarde de l'ordre public et de recherche des auteurs d'infractions et aurait ainsi des conséquences manifestement excessives. Par suite, ces mesures ne peuvent être contestées sur le fondement de cette inconstitutionnalité.

(2020-878/879 QPC, 29 Januar 2021, cons. 15, JORF n°0026 du 30 janvier 2021, texte n° 82)
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