Entscheidung

Entscheidung Nr. 2012-226 QPC vom 6. April 2012

Familie T. [Inbesitznahme eines Rechtsobjektes im Rahmen einer Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit]

Der Verfassungsrat ist am 16. Januar 2012 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Dritter Zivilsenat, Beschluss Nr. 165 vom 16. Januar 2012) bezüglich einer von den Herren Youssef und Brahim T. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel L. 15-1 und L. 15-2 des Gesetzbuches über Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit;

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die für die Société d'économie mixte d'aménagement de la ville de Paris (SEMAVIP) von der Rechtsanwaltskanzlei Le Sourd Desforges, Rechtsanwälte der Anwaltskammer von Paris, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 7. Februar 2012;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 7. Februar 2012;

Unter Bezugnahme auf die für die Antragsteller von Herrn RA Didier Berhault, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 20. Februar 2012;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Herr RA Berhault für die Antragsteller, Frau RAin Desforges für die SEMAVIP und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2012 gehört worden sind;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 15-1 des Gesetzbuches über Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit bestimmt: „Binnen einer Frist von einem Monat nach der Leistung oder der Hinterlegung der Entschädigungssumme, beziehungsweise nach der Annahme oder der Bestätigung des Angebotes einer Ersatzliegenschaft, haben die Besitzer die Liegenschaft aufzugeben. Nach Ablauf dieser Frist, die keinesfalls verlängert werden kann, auch nicht durch die Gerichte, ist eine Zwangsräumung zulässig“; dass der Artikel L. 15-2 desselben Gesetzbuches lautet: „Die Inbesitznahme durch die Enteignungsbehörde ist zulässig, wenn diese eine Entschädigung leistet, die mindestens dem von ihr angebotenen Betrag entspricht, und sie den Restbetrag der vom Gericht festgelegten Entschädigung hinterlegt“;

  2. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller vortragen, diese Vorschriften verletzten den Artikel 17 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, da sie der Enteignungsbehörde erlauben, die betreffende Liegenschaft in Besitz zu nehmen, nachdem sie die von ihr selbst vorgeschlagene Entschädigungssumme geleistet hat, während der Restbetrag der vom für Enteignungen zuständigen Richter bestimmten Entschädigungssumme lediglich hinterlegt zu werden braucht; dass diese Vorschriften nach Ansicht der Antragsteller darüber hinaus auch dadurch, dass sie im Falle eines Berufungsverfahrens die Enteignungsbehörde begünstigen würden, gegen die Artikel 6 und 16 der Erklärung von 1789 verstoßen, gemäß welchen das Verfahren fair sein und die Ausgewogenheit der Rechte der Parteien gewährleisten soll;

  3. In Erwägung dessen, dass der Artikel 17 der Erklärung von 1789 lautet: „Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, außer wenn es die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert, und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung“; dass das Gesetz eine Enteignung von Grundstücken oder dinglichen Rechten, die diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, nur für die Durchführung einer Maßnahme ermöglichen darf, die gesetzlich als dem Wohle der Allgemeinheit dienend anerkannt ist; dass vor der Inbesitznahme des betreffenden Rechtsobjektes durch die Enteignungsbehörde eine Entschädigung geleistet worden sein muss; dass das Merkmal einer gerechten Entschädigung nur erfüllt ist, wenn diese den gesamten, durch die Enteignung bewirkten direkten, materiellen und bestimmten Schaden ausgleicht; dass dem von der Enteignung Betroffenen im Streitfall über die Höhe der Entschädigung ein geeigneter Rechtsweg offenstehen muss;

  4. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Vorschriften die allgemeinrechtlichen Bestimmungen über die Inbesitznahme eines Rechtsobjektes im Zuge einer dem Wohle der Allgemeinheit dienenden Enteignung regeln; dass der Artikel L. 15-1 des Gesetzbuches über Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit der Enteignungsbehörde erlaubt, binnen einem Monat nach der Leistung oder der Hinterlegung der Entschädigungssumme, beziehungsweise nach der Annahme oder der Bestätigung des Angebots einer Ersatzliegenschaft die Rechtsobjekte, die Gegenstand des Enteignungsverfahrens sind, in Besitz zu nehmen; dass aus den Bestimmungen des Artikels 15-2 desselben Gesetzbuches hervorgeht, dass im Falle einer Berufung gegen den die Entschädigungssumme festlegenden Gerichtsbeschluss die Enteignungsbehörde die Rechtsobjekte in Besitz nehmen darf, wenn sie eine Entschädigung leistet, die mindestens dem von ihr angebotenen Betrag entspricht, und sie den Restbetrag der vom Gericht festgelegten Entschädigung hinterlegt;

  5. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber zwar die besonderen Umstände festlegen kann, unter denen die Hinterlegung der Entschädigungssumme als Zahlung im Sinne der Anforderungen von Artikel 17 der Erklärung von 1789 gilt, diese Anforderungen jedoch im Allgemeinen bedeuten, dass die Entschädigung grundsätzlich am Tag der Besitzentziehung zu erfolgen hat; dass die angegriffenen Vorschriften im Falle einer Berufung gegen die richterliche Verfügung, welche die Entschädigung festlegt, der Enteignungsbehörde erlauben, die von der Enteignung betroffenen Rechtobjekte in Besitz zu nehmen - unabhängig von der konkreten Sachlage - wenn die Enteignungsbehörde eine Entschädigung leistet, die dem von ihr angebotenen Betrag entspricht, d.h. niedriger als die vom erstinstanzlichen Gericht festgelegte Entschädigung ist, und sie den Restbetrag hinterlegt; dass die Artikel L. 15-1 und L. 15-2 des Gesetzbuches über Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit daher das verfassungsrechtliche Gebot, gemäß welchem niemandem sein Eigentum ohne eine gerechte und vorherige Entschädigung entzogen werden darf, verletzen; dass infolgedessen, und ohne dass Anlass bestünde, die weitere Rüge zu prüfen, die Vorschriften der Artikel L. 15-1 und L. 15-2 des Gesetzbuches über Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit für verfassungswidrig erklärt werden müssen;

  6. In Erwägung dessen, dass Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“; dass wenngleich grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll und die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden darf, so behält die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung dem Verfassungsrat vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind;

  7. In Erwägung dessen, dass die sofortige Aufhebung der Artikel L. 15-1 und L. 15-2 des Gesetzbuches über Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit offensichtlich unverhältnismäßige Folgen nach sich ziehen würde; dass daher der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Vorschriften auf den 1. Juli 2013 verschoben wird, um es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, die festgestellte verfassungswidrige Situation zu bereinigen,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Die Artikel L. 15-1 und L. 15-2 des Gesetzbuches über Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit sind verfassungswidrig.

Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird ab dem 1. Juli 2013 gemäß den in der Erwägung Nr. 7 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 5. April 2012, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Veröffentlicht am 6. April 2012.

Les abstracts

  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.7. DROIT DE PROPRIÉTÉ
  • 4.7.4. Protection contre la privation de propriété
  • 4.7.4.3. Allocation d'une juste et préalable indemnité
  • 4.7.4.3.1. Principe

Aux termes de l'article 17 de la Déclaration de 1789 : " La propriété étant un droit inviolable et sacré, nul ne peut en être privé, si ce n'est lorsque la nécessité publique, légalement constatée, l'exige évidemment, et sous la condition d'une juste et préalable indemnité ". Afin de se conformer à ces exigences constitutionnelles, la loi ne peut autoriser l'expropriation d'immeubles ou de droits réels immobiliers que pour la réalisation d'une opération dont l'utilité publique est légalement constatée. La prise de possession par l'expropriant doit être subordonnée au versement préalable d'une indemnité. Pour être juste, l'indemnisation doit couvrir l'intégralité du préjudice direct, matériel et certain, causé par l'expropriation. En cas de désaccord sur la fixation du montant de l'indemnité, l'exproprié doit disposer d'une voie de recours appropriée.

(2012-226 QPC, 06 April 2012, cons. 3, Journal officiel du 7 avril 2012, page 6413, texte n° 67)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.7. DROIT DE PROPRIÉTÉ
  • 4.7.4. Protection contre la privation de propriété
  • 4.7.4.3. Allocation d'une juste et préalable indemnité
  • 4.7.4.3.2. Applications

Les dispositions des articles L. 15-1 et L. 15-2 du code de l'expropriation pour cause d'utilité publique déterminent les règles de droit commun relatives à la prise de possession à la suite d'une expropriation pour cause d'utilité publique. L'article L. 15-1 permet à l'autorité expropriante de prendre possession des biens qui ont fait l'objet de l'expropriation dans le délai d'un mois soit du paiement ou de la consignation de l'indemnité, soit de l'acceptation ou de la validation de l'offre d'un local de remplacement. Il résulte des dispositions de l'article L. 15-2 que, lorsque le jugement fixant les indemnités d'expropriation est frappé d'appel, l'expropriant peut prendre possession des biens moyennant versement d'une indemnité au moins égale aux propositions qu'il a faites et consignation du surplus de celle fixée par le juge.
Si le législateur peut déterminer les circonstances particulières dans lesquelles la consignation vaut paiement au regard des exigences de l'article 17 de la Déclaration de 1789, ces exigences doivent en principe conduire au versement de l'indemnité au jour de la dépossession. En cas d'appel de l'ordonnance du juge fixant l'indemnité d'expropriation, les dispositions contestées autorisent l'expropriant à prendre possession des biens expropriés, quelles que soient les circonstances, moyennant le versement d'une indemnité égale aux propositions qu'il a faites et inférieure à celle fixée par le juge de première instance et consignation du surplus. Par suite, les dispositions contestées des articles L. 15-1 et L. 15-2 du code de l'expropriation pour cause d'utilité publique méconnaissent l'exigence selon laquelle nul ne peut être privé de sa propriété que sous la condition d'une juste et préalable indemnité.

(2012-226 QPC, 06 April 2012, cons. 4, 5, Journal officiel du 7 avril 2012, page 6413, texte n° 67)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.2. Abrogation
  • 11.8.6.2.2.2. Abrogation reportée dans le temps

L'abrogation immédiate des articles L. 15-1 et L. 15-2 du code de l'expropriation pour cause d'utilité publique déclarés contraires à la Constitution aurait des conséquences manifestement excessives. Par suite, afin de permettre au législateur de mettre fin à cette inconstitutionnalité, il y a lieu de reporter au 1er juillet 2013 la date de cette abrogation.

(2012-226 QPC, 06 April 2012, cons. 7, Journal officiel du 7 avril 2012, page 6413, texte n° 67)
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