Entscheidung

Entscheidung Nr. 2011-200 QPC vom 2. Dezember 2011

Banque populaire Côte d'Azur [Disziplinarbefugnisse der Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen]

Der Verfassungsrat ist am 23. September 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 336839 vom 23. September 2011) bezüglich einer vom Kreditinstitut Banque populaire Côte d'Azur erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit des ersten Absatzes von Artikel L. 613-1, der Artikel L. 613-4, L. 613-6 und L. 613-21, sowie des § I von Artikel L. 613-23 des Währungs- und Finanzgesetzbuches in der Fassung vor Inkrafttreten der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2010-76 vom 21. Januar 2010 über die Zusammenlegung der Zulassungs- und Aufsichtsbehörden für das Kredit- und Versicherungswesen mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Währungs- und Finanzgesetzbuch;

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 2010-76 vom 21. Januar 2010 über die Zusammenlegung der Zulassungs- und Aufsichtsbehörden für das Kredit- und Versicherungswesen;

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 17. Oktober 2011;

Unter Bezugnahme auf die für die Antragsteller von der Rechtsanwaltskanzlei Defrénois und Levis, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 2. November 2011;

Unter Bezugnahme auf die für die Aufsichtsbehörde Autorité de contrôle prudentiel (ACP), Rechtsnachfolgerin der Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen, von der Rechtsanwaltskanzlei Rocheteau und Uzan-Sarano, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 7. November 2011;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Herr RA Marc Levis für die Antragsteller und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2011 gehört worden sind;

Unter Bezugnahme auf den im Rahmen der Beratung des Verfassungsrates von der Aufsichtsbehörde ACP vorgelegten Schriftsatz, eingetragen am 28. November 2011;

Unter Bezugnahme auf die diesbezügliche schriftliche, für das antragstellende Kreditinstitut vorgetragene Entgegnung, eingetragen am 29. November 2011;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass der erste Absatz von Artikel L. 613-1 des Währungs- und Finanzgesetzbuches in der Fassung vor Inkrafttreten der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 21. Januar 2010 lautet: „Die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen wacht über die Einhaltung durch die Kreditinstitute der für diese anwendbaren gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen und ahndet Verstöße gegen besagte Bestimmungen“;

  2. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 613-4 desselben Gesetzbuches bestimmt: „Die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist. In ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgericht ist die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen, außer in dringlichen Fällen, nur dann beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend oder vertreten sind“;

  3. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 613-6 desselben Gesetzbuches vorschreibt: „Auf Anweisung der Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen führt das Generalsekretariat der Aufsichtsbehörde Kontrollen anhand von Unterlagen sowie Kontrollen vor Ort durch. Die Aufsichtsbehörde berät in festgelegten Zeitabständen über die Planung der Kontrollen vor Ort.
    „Das Generalsekretariat der Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen ist befugt, jede Person zwecks Einholung sachdienlicher Angaben vorzuladen“;

  4. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 613-21 des Gesetzbuches lautet: „I. Hat ein Kreditinstitut, ein Zahlungsinstitut oder eine der in Artikel L. 613-2 Absatz 1 aufgeführten juristischen Personen gegen eine ihre Tätigkeit betreffende gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschrift verstoßen, keine Antwort auf eine Empfehlung gegeben, eine Verwarnung nicht berücksichtigt, oder die im Rahmen eines von den gegenüber Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Investmentgesellschaften anwendbaren gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Antrags auf Zulassung, einer Genehmigung oder einer Ausnahme auferlegten besonderen Voraussetzungen oder eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Finanzmarktbehörde [Autorité des marchés financiers - AMF], eine der folgenden Disziplinarstrafen verhängen:
    „1o Verwarnung;
    „2o Tadel;
    „3o Zeitlich begrenztes oder endgültiges Verbot, bestimmte Geschäfte durchzuführen; jede andere Einschränkung der Ausübung der Geschäftstätigkeit;
    „4o Vorübergehende Enthebung einer oder mehrerer der von Artikel L. 511-13, Artikel L. 522-6 § II Absatz 8 und Artikel L. 532-2 genannten Personen von ihrem Amt; im Rahmen dieser Maßnahme kann auch die Bestellung eines vorläufigen Vorstandsmitgliedes erfolgen;
    „5o Amtsenthebung einer oder mehrerer dieser Personen; im Rahmen dieser Maßnahme kann auch die Bestellung eines vorläufigen Vorstandsmitgliedes erfolgen;
    „6o Löschung des Kreditinstitutes, des Zahlungsinstitutes oder der Investmentgesellschaft im Register der zugelassenen Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und Investmentgesellschaften; im Rahmen dieser Maßnahme kann auch die Bestellung eines Abwicklers erfolgen. Die Löschung eines Zahlungsinstitutes kann insbesondere dann angeordnet werden, wenn dieses Institut eine Gefahr für die Stabilität des Zahlungswesens darstellt.
    „Vorbehaltlich der Zuständigkeit der Finanzmarktbehörde, kann die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen die vorgenannten Disziplinarstrafen ebenfalls verhängen, wenn einer Anordnung nach Artikel L. 613-16 nicht folgegeleistet wurde.
    „Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen anstelle oder zusätzlich zu diesen Strafen auch eine Geldstrafe verhängen, deren Höhe das Zehnfache des Mindestnennbetrags des von der betroffenen juristischen Person zu haltenden Grundkapitals nicht übersteigen darf. Der entsprechende Betrag wird vom Schatzamt eingetrieben und dem Haushalt des Staates gutgeschrieben.

„II. Die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen kann anstelle oder zusätzlich zu den genannten Strafen auch die Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre oder die Vergütung der Geschäftsanteile zugunsten von Gesellschaftern der in § I genannten juristischen Personen untersagen oder beschränken.
„Verhängt die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen eine der oben aufgeführten Strafen gegen einen Anbieter von Investmentdienstleistungen, setzt sie die Finanzmarktbehörde davon in Kenntnis.

„III. Die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen kann beschließen, dass auf Kosten der betroffenen juristischen Person eine Bekanntmachung der auf der Grundlage dieses Artikels verhängten Strafen in von der Aufsichtsbehörde benannten Zeitungen oder Druckschriften erfolgen soll, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde eine schwerwiegende Gefahr für die Finanzmärkte darstellen oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die betroffenen Parteien führen“;

  1. In Erwägung dessen, dass der § I von Artikel L. 613-23 des Währungs- und Finanzgesetzbuches festschreibt: „In den Fällen des Artikels L. 613-21 entscheidet die Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen als Verwaltungsgericht“;

  2. In Erwägung dessen, dass das antragstellende Kreditinstitut behauptet, diese Vorschriften verstießen gegen den sich aus Artikel 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 ergebenden Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte, da sie innerhalb der Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen keine Trennung der Zuständigkeiten für die Einleitung eines Verfahrens wegen Rechtsverstößen und für die Bestrafung dieser Rechtsverstöße vorsähen;

  3. In Erwägung dessen, dass Artikel 16 der Erklärung von 1789 verkündet: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“; dass der Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit ein untrennbarer Bestandteil der rechtsprechenden Gewalt ist;

  4. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Vorschriften dadurch, dass sie innerhalb der Aufsichtsbehörde für das Kreditwesen keine Trennung vorsehen zwischen einerseits der Zuständigkeit, wegen möglicher Verstöße der Kreditinstitute gegen die auf diese anwendbaren Rechtsvorschriften ein Verfahren einzuleiten, und andererseits der Zuständigkeit, besagte Rechtsverstöße abzuurteilen, den Grundsatz der Unparteilichkeit der Gerichte verletzen und daher für verfassungswidrig erklärt werden müssen;

  5. In Erwägung dessen, dass es gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung dem Verfassungsrat obliegt, die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Rechtsfolgen einer von ihm für verfassungswidrig erklärten Vorschrift zu bestimmen; dass wenngleich grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll und die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung im Rahmen von zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden darf, so behält die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung dem Verfassungsrat vor, zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind; dass die vorliegende Verfassungswidrigkeitserklärung mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung wirksam wird; dass diese Aufhebung gegenüber allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren wirksam ist,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Der erste Absatz von Artikel L. 613-1, die Artikel L. 613-4, L. 613-6 und L. 613-21, sowie der § I von Artikel L. 613-23 des Währungs- und Finanzgesetzbuches in der Fassung vor Inkrafttreten der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2010-76 vom 21. Januar 2010 über die Zusammenlegung der Zulassungs- und Aufsichtsbehörden für das Kredit- und Versicherungswesen sind verfassungswidrig.

Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird ab der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung gemäß den in der Erwägung Nr. 9 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Veröffentlicht am 2. Dezember 2011.

Les abstracts

  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.2. Abrogation
  • 11.8.6.2.2.1. Abrogation à la date de la publication de la décision

En vertu de la seconde phrase du deuxième alinéa de l'article 62 de la Constitution, il appartient au Conseil constitutionnel de déterminer les conditions et limites dans lesquelles les effets que la disposition qu'il déclare inconstitutionnelle a produits sont susceptibles d'être remis en cause. Si, en principe, la déclaration d'inconstitutionnalité doit bénéficier à l'auteur de la question prioritaire de constitutionnalité et la disposition déclarée contraire à la Constitution ne peut être appliquée dans les instances en cours à la date de la publication de la décision du Conseil constitutionnel, les dispositions de l'article 62 de la Constitution réservent à ce dernier le pouvoir de prévoir la remise en cause des effets que la disposition a produits avant l'intervention de cette déclaration. La déclaration d'inconstitutionnalité des dispositions relatives aux pouvoirs de sanction de la commission bancaire prend effet à compter de la publication de la décision. Elle est applicable à toutes les instances non définitivement jugées à cette date.

(2011-200 QPC, 02 Dezember 2011, cons. 9, Journal officiel du 3 décembre 2011, page 20496, texte n° 80)
  • 12. JURIDICTIONS ET AUTORITÉ JUDICIAIRE
  • 12.1. JURIDICTIONS ET SÉPARATION DES POUVOIRS
  • 12.1.2. Indépendance de la justice et des juridictions
  • 12.1.2.1. Principe
  • 12.1.2.1.2. Juridiction administrative

Les principes d'indépendance et d'impartialité sont indissociables de l'exercice de fonctions juridictionnelles. Application aux pouvoirs de sanction de la Commission bancaire.

(2011-200 QPC, 02 Dezember 2011, cons. 7, Journal officiel du 3 décembre 2011, page 20496, texte n° 80)
  • 15. AUTORITÉS INDÉPENDANTES
  • 15.3. MISSIONS ET POUVOIRS
  • 15.3.3. Pouvoir de sanction
  • 15.3.3.1. Séparation des fonctions de poursuite et de jugement

Les principes d'indépendance et d'impartialité sont indissociables de l'exercice de fonctions juridictionnelles. Sur ce fondement, sont déclarés contraires à la Constitution le premier alinéa de l'article L. 613-1, les articles L. 613-4, L. 613-6, L. 613-21 et le paragraphe I de l'article L. 613-23 du code monétaire et financier, dans leur rédaction antérieure à l'ordonnance n° 2010-76 du 21 janvier 2010 portant fusion des autorités d'agrément et de contrôle de la banque et de l'assurance
En organisant la Commission bancaire sans séparer en son sein, d'une part, les fonctions de poursuite des éventuels manquements des établissements de crédit aux dispositions législatives et réglementaires qui les régissent et, d'autre part, les fonctions de jugement des mêmes manquements, qui peuvent faire l'objet de sanctions disciplinaires, ces dispositions méconnaissent le principe d'impartialité des juridictions.

(2011-200 QPC, 02 Dezember 2011, cons. 7, 8, Journal officiel du 3 décembre 2011, page 20496, texte n° 80)
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