Entscheidung

Entscheidung Nr. 2011-182 QPC vom 14. Oktober 2011

Herr Pierre T. [Wegerecht und Dienstbarkeit, derzufolge ein Grundstück auf eine bestimmte Art erschlossen werden kann, zugunsten der Behörden im Rahmen des Brandschutzes]

Der Verfassungsrat ist am 19. Juli 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 349657 vom 18. Juli 2011) bezüglich einer von Herrn Pierre T. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit des Artikels L. 321-5-1 des Gesetzbuches über das Forstwesen mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über das Forstwesen;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2001-602 vom 9. Juli 2001, Rahmengesetz über das Wald- und Forstwesen;

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die für den Antragsteller von der Rechtsanwaltskanzlei Delaporte, Briard und Trichet, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 11. August 2011;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 11. August 2011;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Herr RA Vincent Delaporte für den Antragsteller und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2011 gehört worden sind;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 321-5-1 des Gesetzbuches über das Forstwesen in der Fassung durch das oben genannte Gesetz Nr. 2001-602 vom 9. Juli 2001 bestimmt: „In den nach Artikel L. 321-1 eingestuften Wäldern, sowie in einem Forst nach Artikel L. 321-6, werden vom Staat zu seinen Gunsten oder zugunsten einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts, eines Verbundes von Gebietskörperschaften oder einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung ein Wegerecht und eine Dienstbarkeit, derzufolge ein Grundstück auf eine bestimmte Art erschlossen werden kann, eingerichtet, um damit ausschließlich die Aufrechterhaltung der Wege für den Brandschutz, den Erhalt der bestehenden Wanderpfade, sowie die Errichtung der für den Schutz und die Überwachung der Wälder notwendigen Einrichtungen sicherzustellen. Die Berechnungsgrundlage der Dienstbarkeit darf eine Breite, welche die Einrichtung eines sechs Meter breiten Fahrstreifens auf den Wegen ermöglicht, nicht überschreiten. Erfordern die vorzunehmenden Veränderungen eine ausgedehntere Dienstbarkeit, wird diese nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens bestellt.
    „Im Gebirge besteht zugunsten jedes Grundeigentümers ein Wegerecht und eine Dienstbarkeit, die zur Beseitigung toten Holzes notwendig sind.
    „Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, setzt das zuständige Gericht eine Entschädigung wie in einem Enteignungsverfahren fest.
    „Ist aufgrund der Dienstbarkeit ein belastetes Grundstück nicht mehr auf gewöhnliche Weise nutzbar, kann der Grundeigentümer verlangen, dass das dienende Grundstück ganz oder teilweise aufgekauft werden soll, gegebenenfalls auch der Rest des Flurstückes.
    „Die Wege für den Brandschutz sind Sonderwege, die dem allgemeinen Verkehr nicht offenstehen“;

  2. In Erwägung dessen, dass der Antragsteller vorträgt, diese Vorschrift, indem sie ein Wegerecht und eine Dienstbarkeit, derzufolge ein Grundstück auf eine bestimmte Art erschlossen werden kann, zugunsten der Behörden einrichtet, schränke nicht nur das Eigentumsrecht ein, sondern führe zu einem Eigentumsverlust, ohne gesetzliche Gewährleistungen vorzusehen, wodurch die Artikel 2 und 17 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 verletzt seien; dass die Vorschrift im Übrigen auch gegen Artikel 16 der Erklärung von 1789 und Artikel 7 der Umwelt-Charta verstoße;

  3. In Erwägung dessen, dass Artikel 61-1 der Verfassung bestimmt: „Wird bei einem vor Gericht anhängigen Rechtsstreit vorgebracht, eine gesetzliche Bestimmung verletze die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann nach Vorlage durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof der Verfassungsrat zu dieser Frage angerufen werden. Der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof äußert sich binnen einer festgelegten Frist“; dass die Behauptung einer Verkennung des Umfangs der Zuständigkeit des Gesetzgebers durch diesen selbst nur dann zur Bekräftigung einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit vorgebracht werden kann, wenn eines der Rechte oder eine der Freiheiten, die von der Verfassung garantiert werden, berührt ist;

  4. In Erwägung dessen, dass das Eigentum zu den von den Artikeln 2 und 17 der Erklärung von 1789 geschützten Menschenrechten gehört; dass Artikel 17 der Erklärung von 1789 vorschreibt: „Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, außer wenn es die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert, und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung“; dass, auch wenn kein Entzug des Eigentums vorliegt, aus Artikel 2 der Erklärung von 1789 nichtsdestoweniger folgt, dass die Schranken des Eigentumsrechts durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig sein müssen;

  5. In Erwägung dessen, dass, erstens, das dem Staat von der angegriffenen Vorschrift zuerkannte Recht, eine Wegerecht und eine Dienstbarkeit, derzufolge ein Grundstück auf eine bestimmte Art erschlossen werden kann, einzurichten, um die Wege für den Brandschutz offenzuhalten, die bestehenden Wanderwege zu erhalten und die für den Schutz und die Überwachung der Wälder notwendigen Einrichtungen zu errichten, keine Entziehung des Eigentums im Sinne des Artikels 17 der Erklärung von 1789 bewirkt;

  6. In Erwägung dessen, dass, zweitens, zum einen die angegriffene Vorschrift, dadurch, dass sie die Möglichkeit vorsieht, auf privaten Grundstücken ein Wegerecht und eine Dienstbarkeit, derzufolge ein Grundstück auf eine bestimmte Art erschlossen werden kann, einzurichten, um die Bekämpfung von Waldbränden zu erleichtern, einen Zweck von Allgemeininteresse verfolgt;

  7. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, der Gesetzgeber Umfang und Gegenstand des Wegerechts und der Dienstbarkeit, derzufolge ein Grundstück auf eine bestimmte Art erschlossen werden kann, abgegrenzt und vorgesehen hat, dass die Berechnungsgrundlage der Dienstbarkeit eine Breite, welche die Einrichtung eines sechs Meter weiten Fahrstreifens auf den Wegen ermöglicht, nicht überschreiten darf; dass er bestimmt hat, dass ein öffentliches Anhörungsverfahren notwendig ist, wenn die vorzunehmenden Änderungen eine weitergehende Dienstbarkeit erfordern; dass er eine Entschädigung der Eigentümer, deren Grundstücke mit der Dienstbarkeit belastet sind, vorgesehen hat, welche, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, vom zuständigen Gericht wie im Rahmen eines Enteignungsverfahrens festgesetzt wird;

  8. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber sich im vorliegenden Fall jedoch darauf beschränkt hat, ein öffentliches Anhörungsverfahren nur in denjenigen Fällen vorzusehen, in denen eine Dienstbarkeit erforderlich ist, die einen mehr als sechs Meter breiten Streifen eines Grundstücks belastet; dass in Anbetracht der Tatsache, dass versäumt wurde, in allen anderen Fällen grundsätzlich ein Verfahren, welches den betroffenen Grundeigentümern erlaubt, eine Stellungnahme abzugeben, oder einen anderen Weg vorzusehen, der das Risiko willkürlicher Entscheidungen bei der Bestimmung der mir der Dienstbarkeit belasteten Grundstücke ausschließt, die angegriffene Vorschrift für verfassungswidrig erklärt werden muss;

  9. In Erwägung dessen, dass grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll; dass die sofortige Aufhebung des Artikels L. 321-5-1 des Gesetzbuches über das Forstwesen jedoch offensichtlich unverhältnismäßige Folgen nach sich ziehen würde; dass daher der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Vorschrift auf den 1. Januar 2013 verschoben wird, um es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, die festgestellte verfassungswidrige Situation zu bereinigen,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Der Artikel L. 321-5-1 des Gesetzbuches über das Forstwesen ist verfassungswidrig.

Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird ab dem 1. Januar 2013 gemäß den in der Erwägung Nr. 9 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Veröffentlicht am 14. Oktober 2011.

Les abstracts

  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.7. DROIT DE PROPRIÉTÉ
  • 4.7.4. Protection contre la privation de propriété
  • 4.7.4.1. Notion de privation de propriété

Le droit accordé à l'État, par l'article L. 321-5-1 du code forestier, d'établir une servitude de passage et d'aménagement pour assurer la continuité des voies de défense contre l'incendie, la pérennité des itinéraires constitués, ainsi que l'établissement des équipements de protection et de surveillance des forêts n'entraîne pas une privation de propriété au sens de l'article 17 de la Déclaration de 1789.

(2011-182 QPC, 14 Oktober 2011, cons. 4, Journal officiel du 15 octobre 2011, page 17465, texte n° 77)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.7. DROIT DE PROPRIÉTÉ
  • 4.7.5. Contrôle des atteintes à l'exercice du droit de propriété
  • 4.7.5.2. Atteinte au droit de propriété contraire à la Constitution

D'une part, en permettant l'établissement d'une servitude de passage et d'aménagement dans les propriétés privées pour faciliter la lutte contre les incendies de forêts, l'article L. 321-5-1 du code forestier poursuit un but d'intérêt général. D'autre part, le législateur a délimité la portée et l'objet de la servitude de passage et d'aménagement et prévu que l'assiette de celle-ci ne pouvait excéder la largeur permettant l'établissement d'une bande de roulement de six mètres pour les voies. Il a précisé que si les aménagements nécessitent une servitude d'une largeur supérieure, celle-ci est établie après enquête publique et a prévu l'indemnisation des propriétaires des terrains grevés par la servitude en posant la règle qu'à défaut d'accord amiable, le juge fixait l'indemnité comme en matière d'expropriation.

Toutefois, le législateur s'est en l'espèce borné à prévoir une enquête publique pour les seuls cas où les aménagements nécessitent une servitude d'une largeur supérieure à six mètres. Faute d'avoir prévu, dans les autres cas, le principe d'une procédure destinée à permettre aux propriétaires intéressés de faire connaître leurs observations ou tout autre moyen destiné à écarter le risque d'arbitraire dans la détermination des propriétés désignées pour supporter la servitude, les dispositions contestées doivent être déclarées contraires à la Constitution.

(2011-182 QPC, 14 Oktober 2011, cons. 6, 7, 8, Journal officiel du 15 octobre 2011, page 17465, texte n° 77)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.2. Abrogation
  • 11.8.6.2.2.2. Abrogation reportée dans le temps

En principe une déclaration d'inconstitutionnalité doit bénéficier à la partie qui a présenté la question prioritaire de constitutionnalité. Toutefois, l'abrogation immédiate de l'article L. 321-5-1 du code forestier sur l'institution de servitudes administratives de passage et d'aménagement en matière de lutte contre les incendies de forêts aurait des conséquences manifestement excessives. Par suite, afin de permettre au législateur de mettre fin à cette inconstitutionnalité, il y a lieu de reporter au 1er janvier 2013 la date de cette abrogation.

(2011-182 QPC, 14 Oktober 2011, cons. 9, Journal officiel du 15 octobre 2011, page 17465, texte n° 77)
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