Entscheidung Nr. 2011-174 QPC vom 6. Oktober 2011
Der Verfassungsrat ist am 6. Juli 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Erster Zivilsenat, Beschluss Nr. 864 vom 6. Juli 2011) bezüglich einer von Frau Oriette P. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel L. 3213-2 und L. 3213-3 der Gesundheitsordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.
DER VERFASSUNGSRAT,
Unter Bezugnahme auf die Verfassung;
Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 2011-135/140 QPC vom 9. Juni 2011;
Unter Bezugnahme auf die Gesundheitsordnung;
Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 28. Juli 2011;
Unter Bezugnahme auf die für die Antragstellerin von Herrn RA Laurent Friouret, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Castres, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 5. August 2011;
Unter Bezugnahme auf die für die als Nebenintervenient auftretende Vereinigung Groupe information asiles von Frau RAin Corinne Vaillant, Rechtsanwältin der Anwaltskammer von Paris, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 26. Juli und am 2. August 2011;
Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;
Nachdem Frau Rain Vaillant für die als Nebenintervenient auftretende Vereinigung und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2011 gehört worden sind;
Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;
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In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 3213-2 der Gesundheitsordnung in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2011-803 vom 5. Juli 2011, Gesetz über die Rechte und den Schutz von Personen in psychiatrischer Behandlung, sowie über die Modalitäten dieser Behandlung, lautet: „Bei durch ein ärztliches Attest festgestellter oder - mangels eines solchen - notorischer Gefahr im Verzug für die Sicherheit von Menschen ergreift der Bürgermeister oder - in Paris - der zuständige Polizeikommissar alle notwendigen vorläufigen Maßnahmen gegenüber Personen, deren Verhalten auf eine offensichtliche geistige Störung schließen lässt. Binnen vierundzwanzig Stunden unterrichtet der Bürgermeister oder der Polizeikommissar hiervon den Vertreter des Staates in dem Departement, dessen Entscheidung unverzüglich ergeht. Ist dies geboten, erlässt der Vertreter des Staates gemäß den Voraussetzungen des Artikels L. 3213-1 eine Anordnung über die Unterbringung von Amts wegen in einem Krankenhaus. Erfolgt keine Entscheidung des Vertreters des Staates, verfallen die erlassenen vorläufigen Maßnahmen nach Ablauf von achtundvierzig Stunden“;
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In Erwägung dessen, dass Artikel L. 3213-3 der Gesundheitsordnung in der Fassung vor Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes vom 5. Juli 2011 bestimmt: „Der Patient wird binnen vierzehn Tagen, sowie einen Monat nach der stationären Behandlung und anschließend mindestens monatlich von einem Psychiater der Krankenanstalt untersucht, welcher ein eingehendes ärztliches Attest erstellt, das, sofern geboten, die im davor zuletzt ausgestellten Attest enthaltene Diagnose bestätigt oder ändert und insbesondere die weitere Entwicklung oder den Wegfall der die Unterbringung in dem Krankenhaus rechtfertigenden geistigen Störung erörtert. Jedes Attest wird vom Krankenhausleiter dem Vertreter des Staates in dem Departement, sowie dem in Artikel L. 3222-5 genannten Ausschuss übermittelt“;
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In Erwägung dessen, dass die Antragstellerin behauptet, die Voraussetzungen für eine im Falle von Gefahr im Verzug mögliche Anordnung von Amts wegen der Unterbringung einer Person in einer Krankenanstalt seien unzureichend bestimmt und verstießen gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz der persönlichen Freiheit; dass die als Nebenintervenient auftretende Vereinigung darüber hinaus vorträgt, die Möglichkeit, eine unter geistigen Störungen leidende Person bereits aufgrund der Tatsache, diese Störungen seien offenkundig, von Amts wegen in einem Krankenhaus unterzubringen, verletze dieselben verfassungsrechtlichen Vorgaben;
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In Erwägung dessen, dass Artikel 66 der Verfassung vorschreibt: „Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden. - Die Justiz gewährleistet als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes gemäß den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen“; dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit befugt ist, je nach Art und Anwendungsbereich des Eingriffs, den er in die persönliche Freiheit vorzunehmen gedenkt, verschiedene Modalitäten für das Einschreiten der Gerichte vorzusehen;
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In Erwägung dessen, dass die Nation gemäß dem elften Absatz der Präambel der Verfassung von 1946 jedermann den Schutz seiner Gesundheit zusichert; dass Artikel 34 der Verfassung bestimmt, dass es in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes fällt, die den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundrechte gewährten grundlegenden Garantien zu regeln; dass es dem Gesetzgeber jederzeit freisteht, im Rahmen seiner Zuständigkeit, neue Regelungen, deren Zweckmäßigkeit er beurteilt, zu erlassen, bestehende Gesetze zu ändern oder sie aufzuheben und gegebenenfalls durch neue zu ersetzen, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis Vorgaben von Verfassungsrang nicht die gesetzlichen Gewährleistungen entzieht;
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In Erwägung dessen, dass die Unterbringung in einem Krankenhaus einer unter einer geistigen Störung leidenden Person gegen ihren Willen den aus Artikel 66 der Verfassung folgenden Grundsatz achten muss, gemäß welchem die Freiheit der Person nicht durch eine nicht notwendige Härte eingeschränkt werden darf; dass es dem Gesetzgeber obliegt, auf der einen Seite den Schutz der Gesundheit von Menschen, die unter einer geistigen Störung leiden, sowie die zum Schutz verfassungsrechtlicher Rechte und Grundsätze unerlässliche Verhinderung von Angriffen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, und auf der anderen Seite die Ausübung der von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten miteinander in Einklang zu bringen; dass zu diesen Rechten und Freiheiten die Freizügigkeit und das Recht auf Achtung der Privatsphäre, welche von den Artikeln 2 und 4 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 geschützt werden, ebenso gehören wie die persönliche Freiheit, deren Schutz gemäß Artikel 66 der Verfassung der Justiz obliegt; dass die Eingriffe in diese Freiheitsrechte im Hinblick auf das verfolgte Schutzziel angemessen, notwendig und verhältnismäßig sein müssen;
- ÜBER DEN ARTIKEL L. 3213-2 DER GESUNDHEITSORDNUNG:
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In Erwägung dessen, dass, erstens, der Artikel L. 3213-1 der Gesundheitsordnung in seiner Fassung vor Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes vom 5. Juli 2011 vorsieht, dass eine unter einer geistigen Störung leidende Person nur dann von Amts wegen in einem Krankenhaus untergebracht werden darf, wenn diese geistige Störung eine Behandlung erfordert und die Sicherheit anderer Menschen gefährdet oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt; dass der Verfassungsrat in seiner oben genannten Entscheidung vom 9. Juni 2011 entschieden hat, dass eine solche Sachlage einen Eingriff in die verfassungsmäßig verbürgten Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag;
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In Erwägung dessen, dass, zweitens, die für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zuständige Behörde gehalten ist, den Vertreter des Staates in dem Departement binnen vierundzwanzig Stunden davon in Kenntnis zu setzen, und dass besagter Vertreter des Staates gemäß den Voraussetzungen des Artikels L. 3213-1 eine Unterbringung von Amts wegen in einer Krankenanstalt anordnen kann; dass, geschieht dies nicht, die vorläufig ergriffenen Maßnahmen nach achtundvierzig Stunden hinfällig sind; dass obgleich Artikel 66 der Verfassung vorschreibt, dass jede freiheitsentziehende Maßnahme der Kontrolle durch die Justiz unterliegen muss, so gebietet er jedoch nicht, dass die Justiz stets vor der Durchführung einer derartigen Maßnahme angerufen werden muss; dass infolgedessen die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder, in Paris, des zuständigen Polizeikommissars, bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit der Menschen alle gebotenen vorläufigen Maßnahmen anzuordnen - auch Maßnahmen, welche in die persönliche Freiheit eingreifen -, daher nicht gegen die Anforderungen des Artikels 66 der Verfassung verstößt;
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In Erwägung dessen, dass, drittens, Artikel L. 3213-2 nur bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit der Menschen Anwendung findet und nur gegenüber Personen angewendet werden darf, deren Verhalten auf eine offensichtliche geistige Störung schließen lässt; dass der Gesetzgeber unter diesen Umständen die Anordnung einer nur auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes erfolgenden vorläufigen freiheitsentziehenden Maßnahme ermöglichen durfte, ohne dabei gegen die vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu verstoßen;
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In Erwägung dessen, dass, jedoch, der von Artikel L. 3213-2 ermöglichte Freiheitsentzug das Vorliegen einer geistigen Störung voraussetzt; dass diese Vorschrift, indem sie die Anordnung einer solchen Maßnahme bereits lediglich aufgrund des notorischen Charakters der geistigen Störung erlaubt, nicht sicherstellt, dass eine derartige Maßnahme auf solche Fälle beschränkt bleibt, in denen sie im Hinblick auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person, sowie die Sicherheit anderer Menschen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angemessen, geboten und verhältnismäßig ist; dass infolgedessen die Worte „oder - mangels eines solchen - notorischer“ für verfassungswidrig erklärt werden müssen;
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In Erwägung dessen, dass aus diesen Ausführungen folgt, dass der übrige Wortlaut von Artikel L. 3213-2 der Gesundheitsordnung gegen keine weiteren von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten verstößt;
- ÜBER DEN ARTIKEL L. 3213-3 DER GESUNDHEITSORDNUNG:
- In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 3213-3 sich darauf beschränkt, eine medizinische Untersuchung des Behandelten binnen vierzehn Tagen, sowie einen Monat nach dem Ende der Unterbringung in der Krankenanstalt und, anschließend, mindestens monatlich vorzusehen; dass die Untersuchung von einem Psychiater des behandelnden Krankenhauses durchgeführt wird, welcher das von ihm ausgestellte Attest dem Vertreter des Staates in dem Departement sowie dem im Departement für die stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenanstalt zuständigen Ausschuss übermittelt; dass dieser Artikel für sich genommen keine von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten verletzt;
- ÜBER DIE RECHTSFOLGEN DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG:
- In Erwägung dessen, dass Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“; dass die Aufhebung der Worte „oder - mangels eines solchen - notorischer“ mit der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung wirksam wird; dass diese Aufhebung gegenüber allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren wirksam ist,
ENTSCHEIDET:
Artikel 1 - In Artikel L. 3213-2 der Gesundheitsordnung sind die Worte „oder - mangels eines solchen - notorischer“ verfassungswidrig.
Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird ab der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung gemäß den in der Erwägung Nr. 13 festgelegten Voraussetzungen wirksam.
Artikel 3 - Der übrige Wortlaut von Artikel L. 3213-2, sowie der Artikel L. 3213-3 der Gesundheitsordnung sind verfassungsgemäß.
Artikel 4 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.
Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.
Veröffentlicht am 6. Oktober 2011.
Les abstracts
- 4. DROITS ET LIBERTÉS
- 4.18. LIBERTÉ INDIVIDUELLE
- 4.18.4. Contrôle des mesures portant atteinte à la liberté individuelle
4.18.4.14. Hospitalisation sans consentement des malades mentaux
L'autorité administrative qui prend les mesures provisoires est tenue d'en référer dans les vingt-quatre heures au représentant de l'État dans le département qui peut prendre un arrêté d'hospitalisation d'office dans les conditions et les formes prévues à l'article L. 3213-1 du code de la santé publique. A défaut, ces mesures sont caduques aux termes d'une durée de quarante-huit heures. Si l'article 66 de la Constitution exige que toute privation de liberté soit placée sous le contrôle de l'autorité judiciaire, il n'impose pas que cette dernière soit saisie préalablement à toute mesure de privation de liberté. Par suite, la compétence du maire de la commune ou, à Paris, du commissaire de police, pour ordonner, en cas de danger imminent pour la sûreté des personnes, toutes les mesures provisoires, y compris des mesures portant atteinte à la liberté individuelle, ne méconnaît pas les exigences tirées de l'article 66 de la Constitution.
L'hospitalisation sans son consentement d'une personne atteinte de troubles mentaux doit respecter le principe, résultant de l'article 66 de la Constitution, selon lequel la liberté individuelle ne saurait être entravée par une rigueur qui ne soit nécessaire. Il incombe au législateur d'assurer la conciliation entre, d'une part, la protection de la santé des personnes souffrant de troubles mentaux ainsi que la prévention des atteintes à l'ordre public nécessaire à la sauvegarde de droits et principes de valeur constitutionnelle et, d'autre part, l'exercice des libertés constitutionnellement garanties. Au nombre de celles-ci figurent la liberté d'aller et venir et le respect de la vie privée, protégés par les articles 2 et 4 de la Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789, ainsi que la liberté individuelle dont l'article 66 de la Constitution confie la protection à l'autorité judiciaire. Les atteintes portées à l'exercice de ces libertés doivent être adaptées, nécessaires et proportionnées aux objectifs poursuivis.
Dans sa rédaction antérieure à la loi n° 2011-803 du 5 juillet 2011, l'article L. 3213-1 du code de la santé publique prévoit qu'une personne atteinte de troubles mentaux ne peut être hospitalisée d'office que si ses troubles nécessitent des soins et compromettent la sûreté des personnes ou portent atteinte, de façon grave, à l'ordre public. Dans sa décision n° 2011-135/140 QPC du 9 juin 2011, le Conseil constitutionnel a jugé que de tels motifs peuvent justifier la mise en œuvre d'une mesure privative de liberté au regard des exigences constitutionnelles qui assurent la protection de la liberté individuelle.
L'article L. 3213-2 n'est applicable qu'en cas de danger imminent pour la sûreté des personnes et ne s'applique qu'aux personnes dont le comportement révèle des troubles mentaux manifestes. Dans ces conditions, le législateur pouvait, sans méconnaître les exigences constitutionnelles précitées, permettre qu'une mesure de privation de liberté provisoire soit ordonnée après un simple avis médical.
Toutefois, la privation de liberté prévue par l'article L. 3213-2 est fondée sur l'existence de troubles mentaux. En permettant qu'une telle mesure puisse être prononcée sur le fondement de la seule notoriété publique, les dispositions de cet article n'assurent pas qu'une telle mesure est réservée aux cas dans lesquels elle est adaptée, nécessaire et proportionnée à l'état du malade ainsi qu'à la sûreté des personnes ou la préservation de l'ordre public. Par suite, les mots : " ou, à défaut, par la notoriété publique " doivent être déclarés contraires à la Constitution.
- 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
- 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
- 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
- 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
- 11.8.6.2.4. Effets produits par la disposition abrogée
- 11.8.6.2.4.2. Remise en cause des effets
11.8.6.2.4.2.1. Pour les instances en cours ou en cours et à venir
L'abrogation des mots : " ou, à défaut, par la notoriété publique " à l'article L. 3213-2 du code de la santé publique prend effet à compter de la publication de la décision du Conseil constitutionnel et elle est applicable à toutes les instances non jugées définitivement à cette date.
- 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
- 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
- 11.8.7. Autorité des décisions du Conseil constitutionnel
- 11.8.7.3. Portée des précédentes décisions
11.8.7.3.3. Motivation par renvoi à une autre décision
Dans sa rédaction antérieure à la loi n° 2011-803 du 5 juillet 2011, l'article L. 3213-1 du code de la santé publique prévoit qu'une personne atteinte de troubles mentaux ne peut être hospitalisée d'office que si ses troubles nécessitent des soins et compromettent la sûreté des personnes ou portent atteinte, de façon grave, à l'ordre public. Dans sa décision n° 2011-135-140 du 9 juin 2011, le Conseil constitutionnel a jugé que de tels motifs peuvent justifier la mise en œuvre d'une mesure privative de liberté au regard des exigences constitutionnelles qui assurent la protection de la liberté individuelle.