Entscheidung

Entscheidung Nr. 2010-19/27 QPC vom 30. Juli 2010

Eheleute P. und andere [Durchsuchungen durch die Steuerfahndung]

Der Verfassungsrat ist am 9. Juni 2010 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 338028 vom 9. Juni 2010) bezüglich einer von Herrn und Frau André P. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Punkte 1o und 3o des § IV von Artikel 164 des Gesetzes Nr. 2008-776 vom 4. August 2008, Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft, mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

Der Verfassungsrat ist am 21. Juni 2010 gemäß denselben Voraussetzungen ebenfalls vom Kassationsgerichtshof (Beschlüsse Nr. 12093 und 12101 vom 15. Juni 2010) bezüglich zweier von der GmbH DEG CONSEILS, der Gesellschaft WEBTEL-GSM LLC, Frau Régine A.-A., geb. D., und Herrn Philippe C. erhobenen vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit von Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten in der Fassung des genannten Gesetzes vom 4. August 2008 mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über die Verfahren in Steuerangelegenheiten;

Unter Bezugnahme auf Artikel 94 des Gesetzes Nr. 84-1208 vom 29. Dezember 1984, Haushaltsgesetz für 1985, in Verbindung mit der Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 84-184 DC vom 29. Dezember 1984;

Unter Bezugnahme auf Artikel 108 des Gesetzes Nr. 89-935 vom 29. Dezember 1989, Haushaltsgesetz für 1990, in Verbindung mit der Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 89-268 DC vom 29. Dezember 1989;

Unter Bezugnahme auf Artikel 49 des Gesetzes Nr. 2000-516 vom 15. Juni 2000, Gesetz zur Stärkung der Gewährleistung der Unschuldsvermutung;

Unter Bezugnahme auf Artikel 164 des Gesetzes Nr. 2008-776 vom 4. August 2008, Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft;

Unter Bezugnahme auf das Dekret Nr. 85-1008 vom 24. September 1985 zur Eingliederung verschiedener Rechtstexte, welche bestimmte Vorschriften des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten ändern oder ergänzen, in besagtes Gesetzbuch;

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die für Herrn und Frau P. von Herrn RA Patrick Philip, Anwalt der Rechtsanwaltskammer des Departements Hauts-de-Seine, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 24. Juni 2010;

Unter Bezugnahme auf die für die Gesellschaft WEBTEL-GSM LLC, für Frau A.-A. und Herrn C. von der Rechtsanwaltskanzlei Alain-François Roger und Anne Sevaux, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 1. Juli 2010;

Unter Bezugnahme auf die für die GmbH DEG CONSEILS von der Rechtsanwaltskanzlei Hélène Didier und François Pinet, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 6. Juli 2010;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Premierministers, eingetragen am 25. Juni und am 6. Juli 2010;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Herr RA Patrick Philip für Herrn und Frau P., Herrn RA François Pinet für die GmbH DEG CONSEILS und Herr RA Alain-François Roger für die Gesellschaft WEBTEL-GSM LLC, Frau A.-A. und Herrn C., sowie Herr Laurent Fourquet, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2010 gehört worden sind;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass die vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden werden;
  • ÜBER DEN ARTIKEL L. 16 B DES GESETZBUCHES ÜBER DIE VERFAHREN IN STEUERANGELEGENHEITEN IN DER FASSUNG DES OBEN GENANNTEN GESETZES VOM 4. AUGUST 2008:
  1. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten die rechtliche Grundlage für die von den Beamten der Steuerbehörden durchgeführten Durchsuchungen und Beschlagnahmen bildet; dass dieser Artikel in der Fassung durch Artikel 164 des oben genannten Gesetzes vom 4. August 2008 lautet: „I. Vermuten die Justizbehörden nach Anrufung durch die Steuerbehörden, dass ein Steuerpflichtiger sich der Steuerveranlagung oder der Begleichung seiner Einkommen-, Ertrags- oder Umsatzsteuerschuld entzieht, indem er Ankäufe oder Verkäufe ohne Rechnung vornimmt, Rechnungen oder Unterlagen, die sich nicht auf tatsächliche Geschäftsvorgänge beziehen, verwendet oder ausstellt, es wissentlich unterlässt, Handelsbücher zu führen oder führen zu lassen, oder wissentlich unrichtige oder fiktive Einträge in Rechnungsbelege vornimmt oder vornehmen lässt, welche vom Steuer- und Abgabengesetzbuch vorgeschrieben sind, können die Justizbehörden unter den in § II vorgesehenen Voraussetzungen den Beamten der Finanzverwaltung, die mindestens den Dienstgrad eines Inspektors haben und dazu vom Leiter der Finanzverwaltung ermächtigt sind, die Erlaubnis erteilen, nach Beweismaterial für solche Handlungen zu fahnden, indem sie jeden Ort, auch privater Art, durchsuchen, an welchem Akten und Unterlagen, die den Beweis für besagte Handlungen liefern können, aufbewahrt werden, und diese auf gleichwelchem Speichermedium aufbewahrten Unterlagen zu beschlagnahmen.
    „II. Jede Durchsuchung muss durch einen Beschluss des zuständigen Ermittlungsrichters am Großinstanzgericht, in dessen Amtsbezirk sich die zu durchsuchenden Räumlichkeiten befinden, erlaubt werden.
    „Der Richter hat konkret zu prüfen, dass die beantragte Bewilligung einer solchen Durchsuchung begründet ist; der Antrag muss sämtliche der Verwaltung zur Verfügung stehenden Informationen aufführen.
    „Der Durchsuchungsbeschluss nennt:
    „- die Anschrift der zu durchsuchenden Räumlichkeiten;
    „- Namen und Eigenschaft des befugten Beamten, der den Durchsuchungsbeschluss beantragt und erhalten hat;
    „- die Belehrung des Steuerpflichtigen über sein Recht, einen Rechtsbeistand seiner Wahl hinzuzuziehen.
    „Die Inanspruchnahme dieses Rechts hemmt nicht die Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme.
    „Der Richter begründet seinen Beschluss unter Angabe der tatsächlichen und der rechtlichen Grundlagen, auf die er seinen Beschluss stützt und die vermuten lassen, dass in dem genannten Fall rechtswidrige Handlungen stattgefunden haben, nach deren Tatbeweisen gesucht wird.
    „Erfahren die dazu befugten Beamten im Rahmen der Durchsuchung, dass auf den Namen der Person, deren Räumlichkeiten durchsucht werden, ein Schließfach bei einem Kreditinstitut existiert, in welchem sich Akten und Unterlagen über die in § I genannten Handlungen befinden könnten, dürfen sie mit formloser Ermächtigung des Richters, welcher den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat, unmittelbar eine Durchsuchung dieses Bankschließfaches vornehmen. Ein Vermerk über diese Ermächtigung wird in dem in § IV genannten Protokoll festgehalten.
    „Die Durchsicht und die Beschlagnahme von Unterlagen erfolgen unter der Weisung und Aufsicht des Richters, der sie genehmigt hat. Zu diesem Zwecke gibt er den Beamten, welche die Durchsuchung vornehmen, alle notwendigen Anweisungen.
    „Der Richter bestimmt einen höheren Strafverfolgungsbeamten, der damit beauftragt wird, der Durchsuchung beizuwohnen und ihn über deren Ablauf zu informieren.
    „Erscheint ihm dies angezeigt, kann sich der Richter während der Durchsuchung selbst zu den betroffenen Räumlichkeiten begeben.
    „Er kann jederzeit die Unterbrechung oder die Beendigung der Durchsuchungsmaßnahmen anordnen.
    „Der Durchsuchungsbeschluss ist bereits auf der Grundlage seiner Urschrift vollstreckbar.
    „Der Durchsuchungsbeschluss wird dem Besitzer der Räumlichkeiten oder seinem Vertreter mündlich und vor Ort zum Zeitpunkt der Durchsuchung mitgeteilt; diese Personen erhalten gegen Bescheinigung oder Anbringung eines Namenszeichens zur Bestätigung am Rande des von § IV vorgesehenen Protokolls eine vollständige Abschrift des Beschlusses. Ist der Besitzer der Räumlichkeiten oder sein Vertreter abwesend, wird der Beschluss nach der Durchsuchung per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Die Zustellung gilt zu dem in der Empfangsbestätigung genannten Datum als erfolgt.
    „Liegt keine Empfangsbestätigung vor, findet eine Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses durch einen Gerichtsdiener statt.
    „Der Dursuchungsbeschluss enthält eine Belehrung über die Fristen und den gegebenen Rechtsweg.
    „Gegen den Beschluss kann beim Ersten Präsidenten des zuständigen Appellationsgerichtshofes Berufung eingelegt werden. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Anwalt beim Appellationsgerichtshof vertreten lassen.
    „Gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist diese Berufung ausschließlich durch eine entsprechende Erklärung einzulegen, die durch eingeschrieben Brief oder, ab dem 1. Januar 2009, auf elektronischem Wege bei der Geschäftsstelle des Gerichts binnen einer Frist von fünfzehn Tagen eingereicht wird. Diese Frist läuft ab der Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses, beziehungsweise dessen Erhalt oder Zustellung. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
    „Die Geschäftsstelle des Großinstanzgerichtes übermittelt umgehend die Akten des Falles an die Geschäftsstelle des Appellationsgerichtshofes, wo die Parteien Einsicht in diese Akten nehmen können.
    „Gegen den Beschluss des Ersten Präsidenten des Appellationsgerichtshofes ist eine Revision nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt fünfzehn Tage.
    „III. Die Dursuchung, welche weder vor sechs Uhr noch nach einundzwanzig Uhr beginnen darf, findet im Beisein des Besitzers der durchsuchten Räumlichkeiten oder seines Vertreters statt; ist deren Anwesenheit nicht möglich, bittet der höhere Strafverfolgungsbeamte zwei Zeugen um Mithilfe, die weder ihm noch der Finanzverwaltung unterstellt sind.
    „Die in § I genannten Beamten der Finanzverwaltung können durch weitere, unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inspektoren ermächtigte Steuerfahnder unterstützt werden.
    „Die ermächtigten Steuerfahnder, der Besitzer der Räumlichkeiten oder sein Vertreter, sowie der höhere Strafverfolgungsbeamte sind als einzige dazu befugt, Einsicht in die Akten und Unterlagen vor deren Beschlagnahme zu nehmen.
    „Der höhere Strafverfolgungsbeamte wacht gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Strafprozessordnung über die Achtung der Vertraulichkeit von Geschäftsunterlagen und über die Wahrung der Rechte der Verteidigung; Artikel 58 der Strafprozessordnung findet Anwendung.
    „IV. Die Beamten der Finanzverwaltung erstellen an Ort und Stelle ein Protokoll, in dem die Modalitäten und der Ablauf der Durchsuchung, sowie die Tatbestandsaufnahme vermerkt werden. Sofern zutreffend, wird ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Akten und Unterlagen beigefügt. Das Protokoll und das Verzeichnis werden von den Beamten der Finanzverwaltung, dem höheren Strafverfolgungsbeamten, sowie den in § III genannten Personen unterzeichnet; wird die Unterschrift verweigert, wird dies im Protokoll vermerkt.
    „Ergeben sich Schwierigkeiten bei der Erstellung vor Ort des Verzeichnisses der beschlagnahmten Akten und Unterlagen, werden diese versiegelt. Der Besitzer der Räumlichkeiten oder sein Vertreter wird dabei über sein Recht belehrt, bei der Entsiegelung im Beisein des höheren Strafverfolgungsbeamten anwesend zu sein; im Anschluss wird das Verzeichnis erstellt.
    „V. Die Originale des Protokolls und des Verzeichnisses der beschlagnahmten Unterlagen werden gleich nach ihrer Erstellung dem Richter übermittelt, welcher die Durchsuchung genehmigt hat; eine Abschrift dieser Schriftstücke wird dem Besitzer der durchsuchten Räumlichkeiten oder dessen Vertreter ausgehändigt. Eine Abschrift wird ebenfalls durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an die Personen übermittelt, die der in § I genannten Handlungen verdächtigt werden, unbeschadet der Vorschrift des Artikel L. 103.
    „Die beschlagnahmten Akten und Unterlagen werden dem Besitzer der Räumlichkeiten binnen sechs Monaten nach der Durchsuchung zurückgegeben; wird jedoch Strafverfolgung eingeleitet, muss die Rückgabe erst vom zuständigen Gericht erlaubt werden.
    „Das Protokoll und das ihm beigefügte Verzeichnis enthalten eine Belehrung über die Fristen und den gegebenen Rechtsweg.
    „Der Erste Präsident des Appellationsgerichtshofes ist für die Prüfung von gegen den Ablauf der Durchsuchung oder der Beschlagnahme eingelegten Rechtsmitteln zuständig. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Anwalt beim Appellationsgerichtshof vertreten lassen.
    „Gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel ausschließlich durch eine entsprechende Erklärung einzulegen, die durch eingeschrieben Brief oder, ab dem 1. Januar 2009, auf elektronischem Wege bei der Geschäftsstelle des Gerichts binnen einer Frist von fünfzehn Tagen eingereicht wird. Diese Frist läuft ab der Aushändigung oder dem Empfang des im ersten Absatz genannten Protokolls, beziehungsweise des Verzeichnisses. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
    „Gegen den Beschluss des Ersten Präsidenten des Appellationsgerichtshofes ist eine Revision nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zulässig. Die Frist für Einlegung der Revision beträgt fünfzehn Tage.
    „VI. Die Finanzverwaltung kann die zusammengetragenen Informationen gegen den Steuerpflichtigen nur nach Rückgabe oder Anfertigung von Abschriften der beschlagnahmten Akten und Unterlagen und nur nach Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 von Artikel L. 47 genannten Überprüfungsverfahren verwenden“;

  2. In Erwägung dessen, dass die Durchsuchungen und Beschlagnahme durch die Beamten der Finanzverwaltung nach Auffassung der Antragsteller gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Eigentumsgarantie, das Recht auf effektiven Rechtsschutz und die Wahrung der Rechte der Verteidigung verstoßen; dass sie insbesondere behaupten, Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten verlange vom Richter weder in seinem Durchsuchungsbeschluss auf die Möglichkeit und die Art und Weise seiner Anrufung zwecks Unterbrechung oder Beendigung der Durchsuchung hinzuweisen, noch seine Kontaktdaten anzugeben, um eine effektive Kontrolle dieser Maßnahmen zu gewährleisten;

  3. In Erwägung dessen, dass die gerügte Bestimmung auf den Artikel 94 des oben genannten Gesetzes vom 29. Dezember 1984 zurückgeht; dass der Verfassungsrat in den Erwägungen 33 bis 35 seiner oben genannten Entscheidung vom 29. Dezember 1984 diesen Artikel besonders geprüft und für verfassungsgemäß erklärt hat; dass dieser Artikel nach seiner Eingliederung in das Gesetzbuch über die Verfahren in Steuerangelegenheiten durch den Artikel 108 des oben genannten Gesetzes vom 29. Dezember 1989, den Artikel 49 des oben genannten Gesetzes vom 15. Juni 2000 und den Artikel 164 des oben genannten Gesetzes vom 4. August 2008 geändert worden ist;

  4. In Erwägung dessen, dass Artikel 108 des Gesetzes vom 29. Dezember 1989 in den Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten Vorschriften eingefügt hat, welche nun die Absätze 3 bis 7 und 15 bis 17 des § II dieses Artikels L. 16 B bilden; dass der Verfassungsrat in den Erwägungen 91 bis 100 seiner oben genannten Entscheidung vom 29. Dezember 1989 diese Bestimmungen besonders geprüft und für verfassungsgemäß erklärt hat;

  5. In Erwägung dessen, dass Artikel 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 lautet: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“;

  6. In Erwägung dessen, dass der § VI von Artikel 49 des oben genannten Gesetzes vom 15. Juni 2000 zum alleinigen Gegenstand hat, die Zuständigkeit, die in Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten vorgesehenen Durchsuchungen zu bewilligen, vom Präsidenten des Großinstanzgerichtes auf den Ermittlungsrichter zu übertragen; dass er kein verfassungsrechtliches Gebot verletzt;

  7. In Erwägung dessen, dass Artikel 164 des oben genannten Gesetzes vom 4. August 2008 in den Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten Bestimmungen eingeführt hat, die nunmehr die Absätze 6 und 7, 14, sowie 16 bis 21 des § II dieses Artikels, sowie den letzten Satz des ersten Absatzes von § V und die Absätze 3 bis 6 dieses § V von Artikel L. 16 B bilden; dass der Artikel 164 in das von Artikel L. 16 B vorgesehene Verfahren zusätzliche Gewährleistungen zugunsten der von den Durchsuchungen betroffenen Personen eingeführt hat, indem er diesen Personen die Möglichkeit eröffnet hat, beim Ersten Präsidenten des Appellationsgerichtshofes Berufung gegen den Durchsuchungsbeschluss, sowie Rechtsmittel gegen den Ablauf solcher Durchsuchungsmaßnahmen einzulegen;

  8. In Erwägung dessen, dass, zum einen, der 15. Absatz des § II von Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten vorsieht, dass der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses vor Ort zum Zeitpunkt der Durchsuchung dem Betroffenen mündlich mitgeteilt wird; dass dieser Beschluss, wenn der Besitzer der Räumlichkeiten oder dessen Vertreter nicht anwesend ist, durch eingeschriebenen Brief oder, andernfalls, durch einen Gerichtsdiener zugestellt wird; dass der 17. Absatz dieses Artikels bestimmt, dass „der Durchsuchungsbeschluss eine Belehrung über die Fristen und den gegebenen Rechtsweg“ enthält; dass, zum anderen, obgleich die gerügten Bestimmungen vorsehen, dass der Durchsuchungsbeschluss „bereits auf der Grundlage seiner Urschrift“ vollstreckbar ist und die Berufung dagegen keine aufschiebende Wirkung hat, so verletzen diese Bestimmungen, die zur Sicherung der Wirksamkeit von Durchsuchungsmaßnahmen unerlässlich sind und deren Zweck die Umsetzung des von Verfassungs wegen geforderten Kampfes gegen Steuervergehen ist, nicht das Recht des Betroffenen, gegebenenfalls die Erklärung der Nichtigkeit der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen zu erreichen; dass daher die auf einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, welches sich aus Artikel 16 der Erklärung von 1789 ergibt, gestützte Rüge zurückgewiesen werden muss;

  9. In Erwägung dessen, dass, da keine Veränderung der Umstände eingetreten ist, für den Verfassungsrat kein Anlass besteht, die Rügen zu prüfen, welche gegen die Vorschriften vorgetragen werden, die vom Verfassungsrat in seinen oben aufgeführten Entscheidungen bereits für verfassungsgemäß erklärt worden sind; dass daher die auf einer Verletzung des Eigentumsrechts und einem Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung, sowie auf einer Verletzung von Artikel 66 der Verfassung gestützten Rügen, welche gegen bereits für verfassungsgemäß erklärte Bestimmungen gerichtet sind, verworfen werden müssen;

  • ÜBER DIE PUNKTE 1o UND 3o DES § IV VON ARTIKEL 164 DES OBEN GENANNTEN GESETZES VOM 4. AUGUST 2008:
  1. In Erwägung dessen, dass der Punkt 1o des § IV von Artikel 164 des oben genannten Gesetzes vom 4. August 2008 zum Gegenstand hat, unter ähnlichen Voraussetzungen wie den in Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten vorgesehenen, die Möglichkeit einer Berufung gegen den Dursuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters zuzulassen, und zwar für diejenigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfahren, in deren Rahmen das Protokoll oder das Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen vor dem Inkrafttreten der Reform dieses Verfahrens übergeben oder empfangen worden ist; dass der Punkt 3o des § IV dieses Artikels 164 die Modalitäten für die Belehrung der Steuerpflichtigen über diese Rechte festlegt;

  2. In Erwägung dessen, dass Punkt 1o von § IV dieses Artikels 164 bestimmt: „In den von Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten vorgesehenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfahren, in deren Rahmen das Protokoll oder das Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übergeben oder empfangen worden ist, kann Berufung gegen den in § II dieses Artikels L. 16 B erwähnten Durchsuchungsbeschluss eingelegt werden, und zwar selbst dann, wenn dieser Beschluss bereits Gegenstand eines Revisionsverfahrens gewesen ist, in dessen Rahmen der Antrag auf Revision zu diesem Zeitpunkt zurückgewiesen wurde. Ebenso ist die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Ablauf der Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gegeben. Eine solche Berufung beziehungsweise ein solches Rechtsmittel kann gemäß den in Punkt 3 des vorliegenden § IV näher bestimmten Fristvoraussetzungen und Modalitäten beim Ersten Präsidenten des Appellationsgerichtshofes in den folgenden Fällen eingelegt werden:
    „a) Wenn das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfahren nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durchgeführt worden ist und diesbezüglich kein Überprüfungsverfahren nach den Artikeln L. 10 bis L. 47 des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten stattgefunden hat;
    „b) Wenn ein in den Artikeln L. 10 bis L. 47 des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten genanntes Überprüfungsverfahren bezüglich eines nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durchgeführten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfahrens stattgefunden hat und ohne Empfehlung für einen Berichtigungsbeschluss oder Zustellung eines Zwangsveranlagungsbescheides abgeschlossen worden ist;
    „c) Wenn ein nach einer Durchsuchung und Beschlagnahme durchgeführtes Überprüfungsverfahren nicht zur Eintreibung von Steuern, oder, wenn keine Nachbesteuerung stattgefunden hat, zum Empfang entweder der in Artikel L. 57 des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten genannten Antwort auf die Stellungnahme des Steuerpflichtigen, oder der von Artikel L. 76 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Zustellung, oder der Zustellung der von der im Departement zuständigen Kommission für direkte Steuern und Umsatzsteuer, beziehungsweise von der Nationalen Kommission für direkte Steuern und Umsatzsteuer abgegebenen Stellungnahme geführt hat;
    „d) Wenn auf der Grundlage des von den Verwaltungsbehörden im Rahmen eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfahrens zusammengetragenen Beweismaterials Steuern auferlegt wurden oder ein Berichtigungsbescheid ohne Steuernachforderung ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gegen diese Maßnahmen Widerspruch eingelegt oder der Rechtsweg vor den Gerichten beschritten wurde, beziehungsweise die Möglichkeit zu solchen Schritten noch offensteht, vorbehaltlich der Fälle, in denen bereits rechtskräftige Urteile ergangen sind. Der vom Beschwerdeführer oder der Verwaltung davon in Kenntnis gesetzte Richter setzt daraufhin die Entscheidung aus bis der Beschluss des Ersten Präsidenten des Appellationsgerichtshofes ergeht“;

  3. In Erwägung dessen, dass Punkt 3o von § IV desselben Artikels bestimmt: „In den von den Punkten 1 und 2 genannten Fällen belehren die zuständigen Behörden die vom Durchsuchungsbeschluss oder den Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen betroffenen Personen über diese Rechtsmittel und die Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung, binnen derer gegen den Durchsuchungsbeschluss Berufung eingelegt oder gegen den Ablauf der Durchsuchung und Beschlagnahme der Klageweg beschritten werden kann. Diese Berufung, beziehungsweise diese Klage, schließen eine Würdigung der Vorschriftsmäßigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverlaufs durch den Tatrichter aus. Sie werden gemäß den dafür von den Artikeln L. 16 B und L. 38 des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten, beziehungsweise vom Artikel 64 der Zollordnung vorgesehenen Modalitäten eingelegt. Fand keine Belehrung durch die Verwaltungsbehörden statt, können die betroffenen Personen diese Berufung, beziehungsweise diese Klage, gemäß denselben Modalitäten ohne Fristerfordernis einlegen“;

  4. In Erwägung dessen, dass diese Bestimmungen nach Auffassung des ersten Antragstellers gegen das in Artikel 8 der Erklärung von 1789 enthaltene Rückwirkungsverbot strafrechtlicher Normen, gegen das in Artikel 14 der Erklärung von 1789 vorgesehene Recht, der Erhebung von Steuern zuzustimmen, sowie gegen den von Artikel 16 der Erklärung verbürgten Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen;

  5. In Erwägung dessen, dass, erstens, die gerügte Bestimmung weder Straftatbestandsmerkmale festlegt, noch eine Strafe begründet; dass daher die auf einer Verletzung des Rückwirkungsverbotes von Strafgesetzen gestützte Rüge zurückgewiesen werden muss;

  6. In Erwägung dessen, dass, zweitens, Artikel 34 der Verfassung bestimmt: „Durch Gesetz werden geregelt: […] die Steuerbemessungsgrundlagen, die Steuersätze und das Verfahren zur Erhebung von Steuern und Abgaben aller Art […]. Die Haushaltsgesetze bestimmen die Einnahmen und Ausgaben des Staates nach Maßgabe der Bestimmungen und Vorbehalte eines Verfassungsergänzungsgesetzes“; dass die Bestimmungen des Artikels 14 der Erklärung von 1789 von Artikel 34 der Verfassung umgesetzt werden und keine Rechte und Freiheiten begründen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Begründung einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit nach Artikel 61-1 der Verfassung herangezogen werden könnten; dass daher die auf einer Verletzung von Artikel 14 der Erklärung von 1789 gestützte Rüge verworfen werden muss;

  7. In Erwägung dessen, dass, drittens, es zum einen dem Gesetzgeber jederzeit freisteht, im Rahmen seiner Zuständigkeit bestehende Rechtsvorschriften zu ändern oder aufzuheben und sie gegebenenfalls durch andere Bestimmungen zu ersetzen; dass er dabei jedoch nicht Vorgaben von Verfassungsrang die gesetzlichen Gewährleistungen entziehen darf; dass er insbesondere gegen den Gewährleistungsanspruch aus Artikel 16 der Erklärung von 1789 verstieße, wenn er in rechtmäßig erlangte Rechtsgüter einen Eingriff vornähme, der nicht durch ein hinreichendes Allgemeininteresse gerechtfertigt wäre;

  8. In Erwägung dessen, dass zum anderen der Gesetzgeber zwar rückwirkend eine Rechtsvorschrift ändern oder einen Verwaltungsakt oder einen zivilrechtlichen Rechtsakt für gültig erklären kann, dies jedoch nur unter der Voraussetzung zu geschehen vermag, dass er ein Ziel mit ausreichendem Allgemeininteresse verfolgt und er sowohl rechtskräftig ergangene Gerichtsurteile als auch das Rückwirkungsverbot im Strafrecht beachtet; dass des Weiteren der geänderte oder für gültig erklärte Rechtsakt keine Vorschrift und keinen Grundsatz von Verfassungsrang verletzen darf, es sei denn, das verfolgte Ziel von Allgemeininteresse habe selbst Verfassungsrang; dass schließlich der Umfang der Änderung oder der Gültigerklärung genau bestimmt sein muss;

  9. In Erwägung dessen, dass die Punkte 1o und 3o des § IV von Artikel 164 des oben genannten Gesetzes vom 4. August 2008 bestimmten Steuerpflichtigen, bei welchen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Durchsuchungsmaßnahmen von den Beamten der Finanzverwaltung durchgeführt wurden, das Recht einräumt, gegen den Durchsuchungsbeschluss Berufung einzulegen oder gegen den Verlauf der Durchsuchungsmaßnahmen Klage zu erheben; dass diese Bestimmungen somit besagten Personen rückwirkend die Möglichkeit eröffnen, die neuen, von Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen; dass sie somit keinen, die von Artikel 16 der Erklärung von 1789 verbürgten Rechte verletzenden Eingriff in rechtmäßig zustande gekommene Rechtsverhältnisse vornehmen;

  10. In Erwägung dessen, dass die Punkte 1o und 3o des § IV von Artikel 164 des oben genannten Gesetzes vom 4. August 2008, sowie der Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten in der Fassung dieses Gesetzes vom 4. August 2008 auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstoßen,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Die Punkte 1o und 3o des § IV von Artikel 164 des Gesetzes Nr. 2008-776 vom 4. August 2008, Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft, sowie der Artikel L. 16 B des Gesetzbuches über die Verfahren in Steuerangelegenheiten in der Fassung des genannten Gesetzes vom 4. August 2008 sind verfassungsgemäß.

Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 29. Juli 2010, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Les abstracts

  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.2. DÉCLARATION DES DROITS DE L'HOMME ET DU CITOYEN DU 26 AOÛT 1789
  • 1.2.15. Article 13 - Charges publiques
  • 1.2.15.3. Objectif de lutte contre la fraude fiscale

L'absence de recours suspensif contre l'ordonnance autorisant la visite des agents de l'administration fiscale est destinée à assurer la mise en œuvre de l'objectif de valeur constitutionnelle de lutte contre la fraude fiscale.

(2010-19/27 QPC, 30 Juli 2010, cons. 9, Journal officiel du 31 juillet 2010, page 14202, texte n° 106)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.1. NOTION DE " DROITS ET LIBERTÉS QUE LA CONSTITUTION GARANTIT " (art. 61-1)
  • 4.1.1. Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789
  • 4.1.1.12. Article 16

Le droit à un recours juridictionnel effectif, qui résulte de l'article 16 de la Déclaration de 1789, figure au nombre des droits et libertés que la Constitution garantit et peut être invoqué à l'appui d'une question prioritaire de constitutionnalité.

(2010-19/27 QPC, 30 Juli 2010, cons. 6, Journal officiel du 31 juillet 2010, page 14202, texte n° 106)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.1. NOTION DE " DROITS ET LIBERTÉS QUE LA CONSTITUTION GARANTIT " (art. 61-1)
  • 4.1.7. Normes de référence ou éléments non pris en considération
  • 4.1.7.1. Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789

Les dispositions de l'article 14 de la Déclaration de 1789 sont mises en œuvre par l'article 34 de la Constitution et n'instituent pas un droit ou une liberté qui puisse être invoqué, à l'occasion d'une instance devant une juridiction, à l'appui d'une question prioritaire de constitutionnalité sur le fondement de l'article 61-1 de la Constitution.

(2010-19/27 QPC, 30 Juli 2010, cons. 16, Journal officiel du 31 juillet 2010, page 14202, texte n° 106)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.2. PRINCIPES GÉNÉRAUX APPLICABLES AUX DROITS ET LIBERTÉS CONSTITUTIONNELLEMENT GARANTIS
  • 4.2.2. Garantie des droits
  • 4.2.2.3. Droit au recours
  • 4.2.2.3.2. Procédure administrative

L'article 164 de la loi n° 2008-776 du 4 août 2008 a introduit dans la procédure prévue par l'article L. 16 B du livre des procédures fiscales des garanties supplémentaires pour les personnes soumises à ces visites en leur ouvrant la faculté de saisir le premier président de la cour d'appel d'un appel de l'ordonnance autorisant la visite des agents de l'administration fiscale ainsi que d'un recours contre le déroulement de ces opérations.
D'une part, le quinzième alinéa du paragraphe II de l'article L. 16 B du livre des procédures fiscales prévoit que l'ordonnance est notifiée verbalement sur place au moment de la visite, qu'à défaut d'occupant des lieux ou de son représentant, elle est notifiée par lettre recommandée ou, à défaut, par voie d'huissier de justice. Le dix-septième alinéa de cet article prévoit que " le délai et la voie de recours sont mentionnés dans l'ordonnance ".
D'autre part, si les dispositions contestées prévoient que l'ordonnance autorisant la visite est exécutoire " au seul vu de la minute " et que l'appel n'est pas suspensif, ces dispositions, indispensables à l'efficacité de la procédure de visite et destinées à assurer la mise en œuvre de l'objectif de valeur constitutionnelle de lutte contre la fraude fiscale, ne portent pas atteinte au droit du requérant d'obtenir, le cas échéant, l'annulation des opérations de visite. Par suite, le grief tiré de la méconnaissance du droit à un recours juridictionnel effectif, qui découle de l'article 16 de la Déclaration de 1789, doit être écarté.

(2010-19/27 QPC, 30 Juli 2010, cons. 8, 9, Journal officiel du 31 juillet 2010, page 14202, texte n° 106)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.2. PRINCIPES GÉNÉRAUX APPLICABLES AUX DROITS ET LIBERTÉS CONSTITUTIONNELLEMENT GARANTIS
  • 4.2.2. Garantie des droits
  • 4.2.2.4. Sécurité juridique
  • 4.2.2.4.1. Atteinte à un acte ou à une situation légalement acquise

Le législateur méconnaîtrait la garantie des droits proclamés par l'article 16 de la Déclaration de 1789 s'il portait aux situations légalement acquises une atteinte qui ne soit justifiée par un motif d'intérêt général suffisant.
En l'espèce, les 1° et 3° du paragraphe IV de l'article 64 de la loi n° 2008-776 du 4 août 2008 reconnaissent à certains contribuables ayant fait l'objet, avant l'entrée en vigueur de cette loi, de visites par des agents de l'administration fiscale, le droit de former un appel contre l'ordonnance ayant autorisé cette visite ou un recours contre le déroulement de ces opérations. Ils font ainsi bénéficier rétroactivement ces personnes des nouvelles voies de recours désormais prévues par l'article L. 16 B du livre des procédures fiscales. Ils n'affectent donc aucune situation légalement acquise dans des conditions contraires à la garantie des droits proclamée par l'article 16 de la Déclaration de 1789.

(2010-19/27 QPC, 30 Juli 2010, cons. 17, 19, Journal officiel du 31 juillet 2010, page 14202, texte n° 106)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.2. PRINCIPES GÉNÉRAUX APPLICABLES AUX DROITS ET LIBERTÉS CONSTITUTIONNELLEMENT GARANTIS
  • 4.2.2. Garantie des droits
  • 4.2.2.4. Sécurité juridique
  • 4.2.2.4.2. Autre mesure rétroactive
  • 4.2.2.4.2.1. Conditions de la rétroactivité

En l'espèce, les 1° et 3° du paragraphe IV de l'article 64 de la loi n° 2008-776 du 4 août 2008 reconnaissent à certains contribuables ayant fait l'objet, avant l'entrée en vigueur de cette loi, de visites par des agents de l'administration fiscale, le droit de former un appel contre l'ordonnance ayant autorisé cette visite ou un recours contre le déroulement de ces opérations. Ils font ainsi bénéficier rétroactivement ces personnes des nouvelles voies de recours désormais prévues par l'article L. 16 B du livre des procédures fiscales. Ils n'affectent donc aucune situation légalement acquise dans des conditions contraires à la garantie des droits proclamée par l'article 16 de la Déclaration de 1789.

(2010-19/27 QPC, 30 Juli 2010, cons. 18, 19, Journal officiel du 31 juillet 2010, page 14202, texte n° 106)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.23. PRINCIPES DE DROIT PÉNAL ET DE PROCÉDURE PÉNALE
  • 4.23.1. Champ d'application des principes de l'article 8 de la Déclaration de 1789
  • 4.23.1.2. Mesures n'ayant pas le caractère d'une punition
  • 4.23.1.2.4. Autres mesures n'ayant pas le caractère d'une punition

Les 1° et 3° du paragraphe IV de l'article 64 de la loi n° 2008-776 du 4 août 2008 qui font bénéficier certains contribuables des nouvelles voies de recours prévues par l'article L. 16 B du livre des procédures fiscales n'instituent ni une incrimination ni une peine. Par suite, le grief tiré de la méconnaissance de la non-rétroactivité de la loi pénale plus sévère doit être écarté.

(2010-19/27 QPC, 30 Juli 2010, cons. 15, Journal officiel du 31 juillet 2010, page 14202, texte n° 106)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.7. Autorité des décisions du Conseil constitutionnel
  • 11.8.7.3. Portée des précédentes décisions
  • 11.8.7.3.2. Autorité de la chose jugée

L'article L. 16 B du livre des procédures fiscales a pour origine l'article 94 de la loi n° 84-1208 du 29 décembre 1984. Cet article a été spécialement examiné et déclaré conforme à la Constitution dans les considérants 33 à 35 de la décision n° 84-184 DC du 29 décembre 1984. Par la suite, il a été modifié par l'article 108 de la loi n° 89-935 du 29 décembre 1989, le VI de l'article 49 de la loi n° 2000-516 du 15 juin 2000 et le I de l'article 164 de la loi n° 2008-776 du 4 août 2008.
L'article 108 de la loi du 29 décembre 1989 a été spécialement examiné et déclaré conforme à la Constitution dans les considérants 91 à 100 de la décision n° 89-268 DC du 29 décembre 1989.
L'article 49 de la loi du 15 juin 2000 et l'article 164 de la loi du 4 août 2008 ne sont pas contraires à la Constitution.
En l'absence de changement des circonstances, il n'y a pas lieu, pour le Conseil constitutionnel, d'examiner les griefs formés contre les dispositions déjà déclarées conformes à la Constitution dans ces décisions. Par suite, les griefs tirés de l'atteinte au droit de propriété et de la méconnaissance de l'inviolabilité du domicile ou de l'atteinte à l'article 66 de la Constitution, qui visent des dispositions déjà déclarées conformes à la Constitution, doivent être écartés.

(2010-19/27 QPC, 30 Juli 2010, cons. 4, 5, 10, Journal officiel du 31 juillet 2010, page 14202, texte n° 106)
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