Entscheidung

Entscheidung Nr. 2010-15/23 QPC vom 23. Juli 2010

Region Languedoc-Roussillon und andere [Artikel 575 der Strafprozessordnung]

Der Verfassungsrat ist am 1. Juni 2010 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Beschlüsse Nr. 12027 und Nr. 12028 vom 31. Mai 2010), sowie am 11. Juni 2010 ebenfalls von diesem Gerichtshof (Beschluss Nr. 12039 vom 4. Juni 2010) bezüglich dreier von der Region Languedoc-Roussillon, Frau Irène C., beziehungsweise von Herrn Francisco A. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit des Artikels 575 der Strafprozessordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.
 
DER VERFASSUNGSRAT,
 
Unter Bezugnahme auf die Verfassung;
 
Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;
 
Unter Bezugnahme auf die Strafprozessordnung;
 
Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;
 
Unter Bezugnahme auf die für die Region Languedoc-Roussillon von der Rechtsanwaltskanzlei Lyon-Caen, Fabiani, Thiriez, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 16. Juni 2010;
 
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 16. Juni 2010;
 
Unter Bezugnahme auf die für Herrn A. von der Rechtsanwaltskanzlei Piwnica und Molinié, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 23. Juni 2010;
 
Unter Bezugnahme auf die weiteren für die Antragsteller eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 30. Juni und am 1. Juli 2010;
 
Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;
 
Nachdem Herr RA Arnaud Lyon-Caen für die Region Languedoc-Roussillon, Herr RA Piwnica für Herrn A., Herr RA Thouin-Palat für die AGF und Frau Cécile Barrois de Sarigny, Beauftragte des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2010 gehört worden sind;
 
Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;
 

  1. In Erwägung dessen, dass die vom Kassationsgerichtshof vorgelegten vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit dieselbe Gesetzesvorschrift zum Gegenstand haben; dass sie daher zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden werden;
     
  2. In Erwägung dessen, dass Artikel 575 der Strafprozessordnung bestimmt: „Ein Nebenkläger darf gegen Beschlüsse der Ermittlungskammer nur dann Revision einlegen, wenn die Staatsanwaltschaft ein Revisionsverfahren eingeleitet hat.
    „Jedoch ist in den nachfolgenden Fällen eine ausschließlich vom Nebenkläger eingelegte Revision zulässig:
    „1o Wenn der Beschluss der Ermittlungskammer feststellt, dass kein Anlass für eine Unterrichtung besteht;
    „2o Wenn der Beschluss die Nebenklage für unzulässig erklärt hat;
    „3o Wenn der Beschluss eine Einrede anerkannt hat, welche die öffentliche Klage hindert;
    „4o Wenn der Beschluss, von Amts wegen oder auf Einrede der Parteien, die Nichtzuständigkeit des angerufenen Gerichtes festgestellt hat;
    „5o Wenn der Beschluss es versäumt hat, über einen der erhobenen Anschuldigungspunkte zu entscheiden;
    „6o Wenn der Beschluss die förmlichen Anforderungen für seinen rechtlichen Bestand nicht erfüllt;
    „7o Im Falle eines Eingriffs in Individualrechtsgüter im Sinne der Artikel 224-1 bis 224-5 und 432-4 bis 432-6 des Strafgesetzbuches“;
     
  3. In Erwägung dessen, dass nach Auffassung der Antragsteller dadurch, dass es Nebenklägern verwehrt ist, gegen einen Einstellungsbeschluss der Ermittlungskammer Revision einzulegen, sofern die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz und vor Gericht, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, sowie der Rechte der Verteidigung vorliege;
     
  4. In Erwägung dessen, dass Artikel 6 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte bestimmt, dass das Gesetz „für alle gleich sein [soll], mag es beschützen, mag es bestrafen“; dass Artikel 16 der Erklärung lautet: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“; dass der Gesetzgeber zwar je nach Sachverhalt, Tatbestand oder den beteiligten Personen unterschiedliche Verfahrensregeln aufstellen kann, dies jedoch nur unter der Voraussetzung zu geschehen vermag, dass diese Ungleichbehandlungen keine ungerechtfertigten Unterscheidungen vornehmen und dass den Rechtssuchenden die gleichen Rechte gewährt werden, vor allem in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes der Rechte der Verteidigung; dass dieser Grundsatz insbesondere bedeutet, dass ein faires Verfahren sichergestellt ist, welches ein Gleichgewicht der Rechte der Verfahrensbeteiligten gewährleistet;
     
  5. In Erwägung dessen, dass gemäß dem Einführungsartikel zur Strafprozessordnung die Justiz darüber wacht, dass zu jedem Zeitpunkt eines Strafverfahrens die Unterrichtung der Geschädigten und die Rechte der Opfer gewährleistet sind; dass Artikel 1 der Strafprozessordnung vorschreibt: „Die Anklageerhebung und -durchführung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft oder diejenigen Beamten, welchen das Gesetz eine solche Befugnis einräumt. - Unter den von dieser Strafprozessordnung vorgesehenen Bedingungen, kann ein solches Verfahren auch vom Geschädigten in Gang gesetzt werden“; dass Artikel 2 der Strafprozessordnung bestimmt: „Nebenklage zwecks Wiedergutmachung eines aufgrund eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Ordnungswidrigkeit entstandenen Schadens kann von jedermann erhoben werden, der unmittelbar durch eine solche Straftat geschädigt worden ist“;
     
  6. In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel 85 der Strafprozessordnung jedermann mit der Behauptung, durch ein Verbrechen oder ein Vergehen geschädigt worden zu sein, Nebenklage beim zuständigen Untersuchungsrichter erheben kann; dass der Nebenkläger während der Voruntersuchung Zugang zu den Verfahrensakten erhalten kann, über den Stand des Verfahrens unterrichtet wird, Ermittlungsmaßnahmen anfechten und die Einstellung des Verfahrens begehren kann; dass der Nebenkläger gemäß Artikel 87 der Strafprozessordnung Berufung gegen den Beschluss einlegen kann, durch welchen sein Beitritt als Nebenkläger für unzulässig erklärt wurde; dass er gemäß Artikel 186 Absätze 2 und 3 ebenfalls gegen eine Verfügung Berufung einlegen kann, Informationen nicht mitzuteilen oder das Verfahren einzustellen, sowie gegen eine Verfügung, die ihn beschwert, oder gegen einen Beschluss des Richters über seine Zuständigkeit; dass dem Nebenkläger nach Artikel 186-1 der Strafprozessordnung eine solche Möglichkeit ebenfalls für den Fall offensteht, dass von ihm begehrte Ermittlungsmaßnahmen abschlägig beschieden werden, eine Verfügung die Verjährung feststellt oder einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückweist; dass gemäß Artikel 186-3 Berufung auch gegen die Verweisungsverfügung an die für Vergehen zuständige Strafkammer möglich ist, wenn der Geschädigte die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Straftat um ein Verbrechen handelt;
     
  7. In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel 567 der Strafprozessordnung Beschlüsse der Ermittlungskammer im Rahmen der auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers, sofern er eine Beschwer darlegen kann, eingelegten Revision wegen Verstoßes gegen das Gesetz aufgehoben werden können;
     
  8. In Erwägung dessen, dass der Nebenkläger sich nicht in derselben Lage wie der Beschuldigte oder die Staatsanwaltschaft befindet; dass die gerügte Bestimmung jedoch, sofern die Staatsanwaltschaft keine Revision einlegt, zur Folge hat, dem Nebenkläger die Möglichkeit zu verwehren, durch den Kassationsgerichtshof die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Ermittlungskammer über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung, die Subsumtion besagter Handlung unter die Tatbestandsmerkmale oder die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens feststellen zu lassen; dass diese Vorschrift somit einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Rechte der Verteidigung darstellt, da sie einer der Parteien des Verfahrens die effektive Ausübung ihrer von der Strafprozessordnung geschützten Rechte verwehrt; dass der Artikel 575 der Strafprozessordung daher für verfassungswidrig erklärt werden muss;
     
  9. In Erwägung dessen, dass die Aufhebung des Artikels 575 der Strafprozessordung gegenüber allen Ermittlungsverfahren wirksam ist, welche zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht endgültig abgeschlossen waren,
     
    ENTSCHEIDET:
     
    Artikel 1 - Artikel 575 der Strafprozessordnung wird für verfassungswidrig erklärt.
     
    Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.
     
    Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 22. Juli 2010, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Les abstracts

  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.1. NOTION DE " DROITS ET LIBERTÉS QUE LA CONSTITUTION GARANTIT " (art. 61-1)
  • 4.1.1. Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789
  • 4.1.1.4. Article 6

Le principe d'égalité devant la justice, garanti par les articles 6 et 16 de la Déclaration de 1789, peut être invoqué à l'appui d'une question prioritaire de constitutionnalité.

(2010-15/23 QPC, 23 Juli 2010, cons. 4, Journal officiel du 24 juillet 2010, page 13727, texte n° 120)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.1. NOTION DE " DROITS ET LIBERTÉS QUE LA CONSTITUTION GARANTIT " (art. 61-1)
  • 4.1.1. Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789
  • 4.1.1.12. Article 16

Le principe d'égalité devant la justice, garanti par les articles 6 et 16 de la Déclaration de 1789, peut être invoqué à l'appui d'une question prioritaire de constitutionnalité.

(2010-15/23 QPC, 23 Juli 2010, cons. 4, Journal officiel du 24 juillet 2010, page 13727, texte n° 120)
  • 5. ÉGALITÉ
  • 5.2. ÉGALITÉ DEVANT LA JUSTICE
  • 5.2.2. Égalité et droits - Garanties des justiciables
  • 5.2.2.3. Égalité des prévenus et droits de la partie civile
  • 5.2.2.3.2. Respect des droits de la défense et droit à la présomption d'innocence

La partie civile n'est pas dans une situation identique à celle de la personne mise en examen ou à celle du ministère public. Toutefois, l'article 575 du code de procédure pénal a pour effet, en l'absence de pourvoi du ministère public, de priver la partie civile de la possibilité de faire censurer, par la Cour de cassation, la violation de la loi par les arrêts de la chambre de l'instruction statuant sur la constitution d'une infraction, la qualification des faits poursuivis et la régularité de la procédure. En privant ainsi une partie de l'exercice effectif des droits qui lui sont garantis par le code de procédure pénale devant la juridiction d'instruction, cette disposition apporte une restriction injustifiée aux droits de la défense. Censure.

(2010-15/23 QPC, 23 Juli 2010, cons. 8, Journal officiel du 24 juillet 2010, page 13727, texte n° 120)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)

L'abrogation de l'article 575 du code de procédure pénale est applicable à toutes les instructions préparatoires auxquelles il n'a pas été mis fin par une décision définitive à la date de publication de la décision qui le déclare contraire à la Constitution.

(2010-15/23 QPC, 23 Juli 2010, cons. 9, Journal officiel du 24 juillet 2010, page 13727, texte n° 120)
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