Entscheidung

Entscheidung Nr. 2010-13 QPC vom 9. Juli 2010

Herr Orient O. und andere [Landfahrer-Entscheidung]

Der Verfassungsrat ist am 28. Mai 2010 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 337840 vom 28. Mai 2010) bezüglich einer von den Herren Orient O. und Puiu B. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel 9 und 9-1 des Gesetzes Nr. 2000-614 vom 5. Juli 2000 über die Aufnahme und die Wohnverhältnisse der Landfahrer mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Baugesetzbuch;

Unter Bezugnahme auf die Verwaltungsprozessordnung;

Unter Bezugnahme auf das geänderte Gesetz Nr. 69-3 vom 3. Januar 1969 über Reisegewerbe und das gegenüber Personen anwendbare Recht, die ohne festen Wohnsitz in Frankreich unterwegs sind;

Unter Bezugnahme auf das geänderte Gesetz Nr. 2000-614 vom 5. Juli 2000 über die Aufnahme und die Wohnverhältnisse der Landfahrer;

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die für die Herren O. und B. von Herrn RA Henri Braun, Anwalt der Rechtsanwaltskammer von Paris, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 16. Juni 2010;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 17. Juni 2010;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Herr RA Henri Braun für die Herren O. und B., sowie Herr Thierry-Xavier Girardot, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2010 gehört worden sind;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass Artikel 9 des oben genannten Gesetzes vom 5. Juli 2000 bestimmt: „I. - Erfüllt eine Gemeinde die ihr gemäß Artikel 2 obliegenden Verpflichtungen kann der Bürgermeister oder, in Paris, der Polizeipräfekt auf dem Gebiet der Gemeinde durch einen Erlass das Parken der in Artikel 1 genannten Wohnwagen außerhalb der zu diesem Zwecke eingerichteten Rastplätze untersagen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls auf Gemeinden Anwendung, welche nicht im Ordnungsplan des Departements eingetragen sind, jedoch über einen Rastbereich verfügen, sowie auf Gemeinden, die, ohne dazu verpflichtet zu sein, zur Finanzierung eines solchen Rastbereiches beitragen oder einer Vereinigung von Gemeinden angehören, welcher Zuständigkeiten übertragen worden sind, um den Ordnungsplan des Departements umzusetzen.
    „Dieselben Bestimmungen sind anwendbar auf Gemeinden, welchen die zusätzliche, von Artikel 2 § III vorgesehene Frist eingeräumt worden ist, und zwar bis zum Ablauf besagter Frist, sowie auf Gemeinden, die über vorläufige Parkplätze verfügen, welche Gegenstand einer Genehmigung durch den Präfekten sind, und zwar für die Dauer einer vom Präfekten festgelegten Frist, deren Dauer sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht übersteigen darf.
    „Die Genehmigung wird nach den Kriterien der Lage, der Aufnahmefähigkeit und der Ausstattung einer solchen Einrichtung und gemäß den durch Dekret festgelegten Voraussetzungen erteilt.
    „Die Genehmigung eines vorläufigen Parkbereichs befreit die Gemeinde nicht von den ihr während der in Artikel 2 genannten Fristen obliegenden Verpflichtungen.
    „II. - Stellt das Parken einen Verstoß gegen den in § I genannten Erlass dar, kann der Bürgermeister oder der Eigentümer oder Inhaber des Nutzungsrechts des besetzten Grundstückes den Präfekten ersuchen, die rechtsgrundlosen Besitzer des Grundstückes aufzufordern, dieses zu verlassen.
    „Eine solche Aufforderung darf nur erfolgen, wenn das Parken eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung darstellen kann.
    „Die Aufforderung zur Verlassung des Grundstückes nennt eine Ausführungsfrist, die mindestens 24 Stunden beträgt. Die Aufforderung wird den rechtsgrundlosen Besitzern mitgeteilt und durch Aushang im Rathaus und auf dem betroffenen Gelände öffentlich bekannt gemacht. Gegebenenfalls wird sie auch dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber des Nutzungsrechts mitgeteilt.
    „Wurde der Aufforderung, das Gelände zu räumen, binnen der festgesetzten Frist nicht nachgekommen und wurde auch nicht der Rechtsweg gemäß den in § II b genannten Voraussetzungen beschritten, kann der Präfekt die Zwangsräumung des Geländes anordnen, es sei denn, der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des Nutzungsrechts legt binnen der für die Durchführung der Räumung festgesetzten Frist Widerspruch gegen eine solche Maßnahme ein.
    „Widerspricht der Eigentümer des Grundstückes oder der Inhaber des Nutzungsrechts der Durchführung der Räumung, kann der Präfekt ihn auffordern, binnen einer von ihm festgelegten Frist alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung zu beenden.
    „Wird einem auf der Grundlage des vorangehenden Absatzes genannten Erlass nicht nachgekommen, wird dies mit einer Geldbuße von 3.750 Euro geahndet.
    „II b. - Binnen der von der in § II vorgesehenen Aufforderung zur Räumung genannten Frist können die von ihr betroffenen Personen, sowie der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des Nutzungsrechts vor dem Verwaltungsgericht die Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes begehren. Die Klage hemmt die Durchführung der Entscheidung des Präfekten gegenüber diesen Personen. Der Präsident des Gerichtes oder sein Stellvertreter entscheidet binnen zweiundsiebzig Stunden nach Klageerhebung.
    „III. - Die Vorschriften der §§ I, II und II b finden auf das Parken von den in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes genannten Personen gehörenden Wohnwagen keine Anwendung, wenn:
    „1o diese Personen Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem die Wohnwagen geparkt sind;
    „2o diese Personen über eine auf der Grundlage von Artikel L. 443-1 des Baugesetzbuches erteilte Genehmigung verfügen;
    „3o diese Wohnwagen auf einem Grundstück geparkt sind, welches gemäß den in Artikel L. 443-3 des Baugesetzbuches festgelegten Voraussetzungen eingerichtet ist.
    „IV. - Wird, unter Verstoß gegen einen in § I genannten Erlass, ein Privatgrundstück besetzt, welches zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird, und diese Besetzung besagte wirtschaftliche Tätigkeit zu stören vermag, kann der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des Nutzungsrechts dieses Grundstückes den Präsidenten des Großinstanzgerichtes anrufen, damit dieser die Zwangsräumung des Grundstückes anordnet. In einem solchen Fall entscheidet der Richter im Eilverfahren. Seine Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Ist dies dringend geboten, kann er anordnen, dass eine Vollstreckung auf der Grundlage der bloßen Urschrift seines Beschlusses möglich sein soll. Ist Eile geboten, wendet der Richter die Bestimmungen des zweiten Absatzes von Artikel 485 der Zivilprozessordnung an“;

  2. In Erwägung dessen, dass Artikel 9-1 dieses Gesetzes vom 5. Juli 2000 lautet: „In den Gemeinden, welche weder im Ordnungsplan des Departements eingetragen noch in Artikel 9 dieses Gesetzes genannt sind, kann der Präfekt das in § II dieses Artikels 9 vorgesehene Verfahren zur Aufforderung, ein besetztes Grundstück zu räumen, nach Antrag des Grundstückseigentümers oder des Inhabers des Nutzungsrechtes durchführen, um das nicht erlaubte Parken von Wohnwagen zu beenden, welches eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung darstellen kann.
    „Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar gegenüber den in § IV von Artikel 9 aufgeführten Personen. Den Personen, welche von der Aufforderung zur Räumung betroffen sind, steht der Rechtsweg nach § II b desselben Artikels offen“;

  3. In Erwägung dessen, dass diese Vorschriften nach Auffassung der Antragsteller das Gleichheitsgebot verletzen und gegen den Grundsatz der Freizügigkeit verstoßen;

  • Bezüglich des Gleichheitsgebotes:
  1. In Erwägung dessen, dass Artikel 1 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 lautet: „Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein“, und Artikel 1 der Verfassung bestimmt: „Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion […]“;

  2. In Erwägung dessen, dass Artikel 6 der Erklärung von 1789 vorschreibt, dass das Gesetz „für alle gleich sein [soll], mag es beschützen, mag es bestrafen“; dass das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber weder verbietet, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, noch aus Gründen des Allgemeininteresses vom Gleichheitssatz abzuweichen, solange in beiden Fällen die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in direktem Zusammenhang mit dem Zweck des Gesetzes steht, welches sie begründet;

  3. In Erwägung dessen, dass aus der Vorschrift des § I von Artikel 1 des oben genannten Gesetzes vom 5. Juli 2000 in Verbindung mit der Vorschrift des Artikels 2 des oben genannten Gesetzes vom 3. Januar 1969 folgt, dass die gerügten Bestimmungen gegenüber „Landfahrer genannte[n] Personen […], deren hergebrachte Wohnverhältnisse aus Wohnwagen bestehen“ und die „nie für länger als sechs Monate einen festen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben“ anwendbar sind; dass diese Bestimmungen auf einer Unterscheidung der Sachlage begründet sind, in der sich auf der einen Seite diejenigen Personen, welche - unabhängig von ihrer Herkunft - in Wohnwagen leben und einen wandernden Lebensstil gewählt haben, und auf der anderen Seite sesshafte Personen befinden; dass daher die von diesen Vorschriften vorgenommene Unterscheidung auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruht, die in direktem Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel stehen, die Aufnahme der Landfahrer unter Voraussetzungen zu gewährleisten, die mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Rechte Dritter vereinbar sind; dass diese Vorschriften keine Ungleichbehandlung aufgrund ethnischer Herkunft vorsehen; dass sie infolgedessen nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoßen;

  • Bezüglich der Freizügigkeit:
  1. In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel 34 der Verfassung das Gesetz die den Bürgern zur Ausübung ihrer Grundfreiheiten gewährten Grundrechte regelt; dass es im Rahmen dieser Aufgabe dem Gesetzgeber obliegt, einerseits den Schutz der Grundrechte und andererseits den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ohne die die Ausübung der Grundrechte nicht gewährleistet werden kann, miteinander in Einklang zu bringen;

  2. In Erwägung dessen, dass Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, welche die Ausübung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechte - zu denen das Recht der Freizügigkeit als Ausdruck der von den Artikeln 2 und 4 der Erklärung von 1789 geschützten Freiheit der Person zählt - einschränken können, durch die Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein müssen;

  3. In Erwägung dessen, dass die von den gerügten Vorschriften vorgesehene Möglichkeit der Zwangsräumung eines von Wohnwagen besetzten Grundstückes vom Vertreter des Staates nur durchgeführt werden kann, wenn das widerrechtliche Parken eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung darstellt; dass die Zwangsräumung nur nach einem entsprechenden Antrag des Bürgermeisters, des Grundstückseigentümers oder des Inhabers des Nutzungsrechts an dem Grundstück veranlasst werden kann; dass sie nur nach vorheriger Aufforderung an die rechtsgrundlosen Besitzer, das Grundstück zu verlassen, erfolgen darf; dass die Betroffenen über eine mindestens vierundzwanzigstündige Frist ab der Mitteilung des Räumungsbescheides verfügen, um das rechtswidrig besetzte Gelände von sich aus zu verlassen; dass dieses Verfahren weder gegenüber Personen, welche Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem sie parken, noch gegenüber Personen, die über eine auf der Grundlage von Artikel L. 443-1 des Baugesetzbuches erteilte Genehmigung verfügen, noch gegenüber Personen, die auf einem gemäß den Voraussetzungen des Artikels L. 443-3 desselben Gesetzbuches eingerichteten Grundstückes parken, anwendbar ist; dass gegen den Räumungsbescheid der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offensteht und eine solche Klage Hemmungswirkung entfaltet; dass der Gesetzgeber, unter Berücksichtigung aller vorgesehenen Voraussetzungen und Gewährleistungen und in Anbetracht der von ihm verfolgten Ziele, Bestimmungen erlassen hat, welche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und die anderen Rechte und Freiheiten andererseits auf eine Art und Weise miteinander in Einklang bringen, die nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist;

  4. In Erwägung dessen, dass die gerügten Bestimmungen auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstoßen,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Die Artikel 9 und 9-1 des Gesetzes Nr. 2000-614 vom 5. Juli 2000 über die Aufnahme und die Wohnverhältnisse der Landfahrer sind verfassungsgemäß.

Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2010, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Les abstracts

  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.1. NOTION DE " DROITS ET LIBERTÉS QUE LA CONSTITUTION GARANTIT " (art. 61-1)
  • 4.1.1. Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789
  • 4.1.1.1. Article 1er

Le principe d'égalité proclamé par l'article 1er de la Déclaration de 1789 est au nombre des droits et libertés que la Constitution garantit, au sens de son article 61-1.

(2010-13 QPC, 09 Juli 2010, cons. 4, Journal officiel du 10 juillet 2010, page 12841, texte n° 103)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.1. NOTION DE " DROITS ET LIBERTÉS QUE LA CONSTITUTION GARANTIT " (art. 61-1)
  • 4.1.4. Constitution du 4 octobre 1958
  • 4.1.4.1. Article 1er

Le principe d'égalité proclamé par l'article 1er de la Constitution est au nombre des droits et libertés que la Constitution garantit, au sens de son article 61-1.

(2010-13 QPC, 09 Juli 2010, cons. 4, Journal officiel du 10 juillet 2010, page 12841, texte n° 103)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.19. LIBERTÉ PERSONNELLE
  • 4.19.3. Liberté personnelle et police administrative

En vertu de l'article 34 de la Constitution, la loi fixe les règles concernant les garanties fondamentales accordées aux citoyens pour l'exercice des libertés publiques ; que, dans le cadre de cette mission, il appartient au législateur d'opérer la conciliation nécessaire entre le respect des libertés et la sauvegarde de l'ordre public sans lequel l'exercice des libertés ne saurait être assuré.
Les mesures de police administrative susceptibles d'affecter l'exercice des libertés constitutionnellement garanties, au nombre desquelles figure la liberté d'aller et venir, composante de la liberté personnelle protégée par les articles 2 et 4 de la Déclaration de 1789, doivent être justifiées par la nécessité de sauvegarder l'ordre public et proportionnées à cet objectif.
L'évacuation forcée des résidences mobiles instituée par les articles 9 et 9-1 de la loi du 5 juillet 2000 relative à l'accueil et à l'habitat des gens du voyage ne peut être mise en œuvre par le représentant de l'État qu'en cas de stationnement irrégulier de nature à porter une atteinte à la salubrité, à la sécurité ou à la tranquillité publiques. Elle ne peut être diligentée que sur demande du maire, du propriétaire ou du titulaire du droit d'usage du terrain. Elle ne peut survenir qu'après mise en demeure des occupants de quitter les lieux. Les intéressés bénéficient d'un délai qui ne peut être inférieur à vingt-quatre heures à compter de la notification de la mise en demeure pour évacuer spontanément les lieux occupés illégalement. Cette procédure ne trouve à s'appliquer ni aux personnes propriétaires du terrain sur lequel elles stationnent, ni à celles qui disposent d'une autorisation délivrée sur le fondement de l'article L. 443-1 du code de l'urbanisme, ni à celles qui stationnent sur un terrain aménagé dans les conditions prévues à l'article L. 443-3 du même code. Elle peut être contestée par un recours suspensif devant le tribunal administratif ; Compte tenu de l'ensemble des conditions et des garanties qu'il a fixées et eu égard à l'objectif qu'il s'est assigné, le législateur a adopté des mesures assurant une conciliation qui n'est pas manifestement déséquilibrée entre la nécessité de sauvegarder l'ordre public et les autres droits et libertés.

(2010-13 QPC, 09 Juli 2010, cons. 7, 8, 9, Journal officiel du 10 juillet 2010, page 12841, texte n° 103)
  • 5. ÉGALITÉ
  • 5.1. ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
  • 5.1.2. Discriminations interdites

Les dispositions des articles 9 et 9-1 de la loi relative à l'accueil et à l'habitat des gens du voyage, qui instituent à leur encontre des procédures de mise en demeure et d'évacuation forcée sont applicables aux " personnes dites gens du voyage... dont l'habitat traditionnel est constitué de résidences mobiles " et " n'ayant ni domicile ni résidence fixes de plus de six mois dans un État membre de l'Union européenne ". Elles sont fondées sur une différence de situation entre les personnes, quelles que soient leurs origines, dont l'habitat est constitué de résidences mobiles et qui ont choisi un mode de vie itinérant et celles qui vivent de manière sédentaire. Ainsi la distinction qu'elles opèrent repose sur des critères objectifs et rationnels en rapport direct avec le but que s'est assigné le législateur en vue d'accueillir les gens du voyage dans des conditions compatibles avec l'ordre public et les droits des tiers. Elles n'instituent aucune discrimination fondée sur une origine ethnique. Par suite, elles ne sont pas contraires au principe d'égalité proclamé par les articles 1er de la Déclaration de 1789 et de la Constitution de 1958.

(2010-13 QPC, 09 Juli 2010, cons. 4, 6, Journal officiel du 10 juillet 2010, page 12841, texte n° 103)
  • 5. ÉGALITÉ
  • 5.1. ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
  • 5.1.4. Respect du principe d'égalité : différence de traitement justifiée par une différence de situation
  • 5.1.4.19. Police administrative

Les dispositions des articles 9 et 9-1 de la loi du 5 juillet 2000 relative à l'accueil et à l'habitat des gens du voyage, qui instituent à leur encontre des procédures de mise en demeure et d'évacuation forcée sont applicables aux " personnes dites gens du voyage... dont l'habitat traditionnel est constitué de résidences mobiles " et " n'ayant ni domicile ni résidence fixes de plus de six mois dans un État membre de l'Union européenne ". Elles sont fondées sur une différence de situation entre les personnes, quelles que soient leurs origines, dont l'habitat est constitué de résidences mobiles et qui ont choisi un mode de vie itinérant et celles qui vivent de manière sédentaire. Ainsi la distinction qu'elles opèrent repose sur des critères objectifs et rationnels en rapport direct avec le but que s'est assigné le législateur en vue d'accueillir les gens du voyage dans des conditions compatibles avec l'ordre public et les droits des tiers. Par suite, elles ne sont pas contraires au principe d'égalité proclamé par l'article 6 de la Déclaration de 1789.

(2010-13 QPC, 09 Juli 2010, cons. 5, 6, Journal officiel du 10 juillet 2010, page 12841, texte n° 103)
À voir aussi sur le site : Communiqué de presse, Commentaire, Dossier documentaire, Historique de l'article 9 de la loi n° 2000-614, Historique de l'article 9-1 de la loi n° 2000-614, Décision de renvoi CE, Références doctrinales, Vidéo de la séance.