Entscheidung

Entscheidung Nr. 98-407 DC vom 14. Januar 1999

Gesetz über das Verfahren zur Wahl der Mitglieder der Regionalversammlungen und der Versammlung von Korsika und über die Funktionsweise der Regionalversammlungen

Der Verfassungsrat ist am 24. Dezember 1998 gemäß Artikel 61, Absatz 2 der Verfassung bezüglich des Gesetzes über das Verfahren zur Wahl der Mitglieder der Regionalversammlungen und der Versammlung von Korsika und über die Funktionsweise der Regionalversammlungen angerufen worden von den Damen und Herren Senatoren Paul GIROD, Nicolas ABOUT, Louis ALTHAPE, Jean-Paul AMOUDRY, Philippe ARNAUD, Jean ARTHUIS, Denis BADRE, René BALLAYER, Janine BARDOU, Michel BARNIER, Bernard BARRAUX, Jean-Paul BATAILLE, Jacques BAUDOT, Georges BERCHET, Jean BERNARD, Daniel BERNARDET, Roger BESSE, Jacques BIMBENET, Jean BIZET, Paul BLANC, Maurice BLIN, André BOHL, Christian BONNET, James BORDAS, Jean BOYER, Louis BOYER, Joël BOURDIN, Gérard BRAUN, Dominique BRAYE, Michel CALDAGUES, Robert CALMEJANE, Jean-Claude CARLE, Gérard CESAR, Jean CHERIOUX, Jean CLOUET, Gérard CORNU, Charles-Henri de COSSE-BRISSAC, Jean-Patrick COURTOIS, Charles de CUTTOLI, Xavier DARCOS, Jean DELANEAU, Jean-Paul DELEVOYE, Robert DEL PICCHIA, Fernand DEMILLY, Marcel DENEUX, Gérard DERIOT, Charles DESCOURS, Michel DOUBLET, Alain DUFAUT, Xavier DUGOIN, André DULAIT, Ambroise DUPONT, Jean-Léonce DUPONT, Daniel ECKENSPIELLER, Jean-Paul EMIN, Jean-Paul EMORINE, Michel ESNEU, Hubert FALCO, Jean FAURE, André FERRAND, Hilaire FLANDRE, Jean-Pierre FOURCADE, Bernard FOURNIER, Philippe FRANÇOIS, Yves FREVILLE, Yann GAILLARD, René GARREC, Jean-Claude GAUDIN, Philippe de GAULLE, Patrice GELARD, Alain GERARD, Francis GIRAUD, Alain GOURNAC, Adrien GOUTEYRON, Louis GRILLOT, Georges GRUILLOT, Hubert HAENEL, Anne HEINIS, MM. Pierre HERISSON, Rémi HERMENT, Daniel HOEFFEL, Jean HUCHON, Jean-Paul HUGOT, Jean-François HUMBERT, Claude HURIET, Roger HUSSON, Pierre JARLIER, Charles JOLIBOIS, Bernard JOLY, André JOURDAIN, Jean-Philippe LACHENAUD, Lucien LANIER, Jacques LARCHE, Patrick LASSOURD, René-Georges LAURIN, Dominique LECLERC, Jacques LEGENDRE, Serge LEPELTIER, Jean-Louis LORRAIN, Roland du LUART, Jacques MACHET, Kléber MALECOT, André MAMAN, Pierre MARTIN, Paul MASSON, Serge MATHIEU, Louis MERCIER, Michel MERCIER, Jean-Luc MIRAUX, Louis MOINARD, Philippe NACHBAR, Lucien NEUWIRTH, Nelly OLIN, Paul d'ORNANO, Joseph OSTERMANN, Charles PASQUA, Michel PELCHAT, Jean PEPIN, Alain PEYREFITTE, Guy POIRIEUX, Ladislas PONIATOWSKI, Jean PUECH, Jean-Pierre RAFFARIN, Henri de RAINCOURT, Charles REVET, Henri REVOL, Henri de RICHEMONT, Philippe RICHERT, Louis-Ferdinand de ROCCA-SERRA, Josselin de ROHAN, Jean-Pierre SCHOSTECK, Michel SOUPLET, Louis SOUVET, Martial TAUGOURDEAU, Henri TORRE, René TREGOUET, François TRUCY, Jacques VALADE, André VALLET, Xavier de VILLEPIN und Serge VINÇON, sowie von den Damen und Herren Abgeordneten Philippe DOUSTE-BLAZY, Jean-Louis DEBRE, José ROSSI, Pierre ALBERTINI, Pierre-Christophe BAGUET, Jacques BARROT, Dominique BAUDIS, Jean-Louis BERNARD, Claude BIRRAUX, Marie-Thérèse BOISSEAU, Christine BOUTIN, Loïc BOUVARD, Jean BRIANE, Dominique CAILLAUD, René COUANAU, Charles de COURSON, Yves COUSSAIN, Marc-Philippe DAUBRESSE, Léonce DEPREZ, Renaud DONNEDIEU DE VABRES, Jean-Pierre FOUCHER, Claude GAILLARD, Germain GENGENWIN, Gérard GRIGNON, Hubert GRIMAULT, Pierre HERIAUD, Anne-Marie IDRAC, Bernadette ISAAC-SIBILLE, Jean-Jacques JEGOU, Christian KERT, Edouard LANDRAIN, Jacques LE NAY, Jean LEONETTI, François LEOTARD, Roger LESTAS, Maurice LIGOT, François LOOS, Christian MARTIN, Pierre MEHAIGNERIE, Louise MOREAU, Jean-Marie MORISSET, Arthur PAECHT, Dominique PAILLE, Henri PLAGNOL, Jean-Luc PREEL, Marc REYMANN, Gilles de ROBIEN, François ROCHEBLOINE, Rudy SALLES, André SANTINI, François SAUVADET, Michel VOISIN, Jean-Jacques WEBER, Pierre-André WILTZER, René ANDRE, André ANGOT, Martine AURILLAC, Jean-Yves BESSELAT, Jean BESSON, Henry CHABERT, Jean-Marc CHAVANNE, Richard CAZENAVE, François CORNUT-GENTILLE, Charles COVA, Arthur DEHAINE, Patrick DELNATTE, Nicolas DUPONT-AIGNAN, Hervé GAYMARD, Lucien GUICHON, Gérard HAMEL, Christian JACOB, Jacques KOSSOWSKI, Lionnel LUCA, Gilbert MEYER, Charles MIOSSEC, Renaud MUSELIER, Patrick OLLIER, Serge POIGNANT, André SCHNEIDER, Bernard SCHREINER, Frantz TAITTINGER, Michel TERROT, Jean UEBERSCHLAG, Jean VALLEIX, François VANNSON, Jean-Luc WARSMANN, François d'AUBERT, Jacques BLANC, Pierre CARDO, Pascal CLEMENT, Francis DELATTRE, Franck DHERSIN, Gilbert GANTIER, Claude GOASGUEN, François GOULARD und Guy TEISSIER;
 
DER VERFASSUNGSRAT,
 
Unter Bezugnahme auf die Verfassung ;
 
Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat, und insbesondere auf Kapitel II des Abschnitts II dieser Verordnung ;
 
Unter Bezugnahme auf das Wahlgesetzbuch ;
 
Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften ;
 
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 82-146 DC vom 18. November 1982 ;
 
Unter Bezugnahme auf die am 8. Januar 1999 beim Verfassungsrat eingetragene Stellungnahme der Regierung ;
 
Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist ;
 

  1. In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten dem Verfassungsrat das Gesetz über das Wahlverfahren der Mitglieder der Regionalversammlungen und der Versammlung von Korsika und über die Funktionsweise der Regionalversammlungen vorlegen, insbesondere dessen Artikel 3, 4, 13, 20, 22, 23 und 27 ; dass die Senatoren ihrerseits die Artikel 3, 4, 13, 16 17, 20, 21, 22, 23, 24 und 27 rügen ;
     
    ÜBER DIE VON ARTIKEL 3 UND 4 AUFGESTELLTEN SCHWELLEN :
     
  2. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 338, Absatz 4 des Wahlgesetzbuchs in seiner Fassung nach Artikel 3 des vorgelegten Gesetzes lautet : „Die Listen, die nicht mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, werden bei der Verteilung der Sitze nicht zugelassen“ ; dass Artikel L. 346, Absatz 3 des Wahlgesetzbuchs in seiner Fassung nach Artikel 4 des vorgelegten Gesetzes bestimmt : „Nur diejenigen Listen, die im ersten Wahlgang mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten, dürfen sich im zweiten Wahlgang zur Wahl stellen. Die Zusammensetzung dieser Listen kann verändert werden, um Kandidaten aufzunehmen, die im ersten Wahlgang auf anderen Listen eingetragen waren, unter dem Vorbehalt, dass diese anderen Listen im ersten Wahlgang mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben, und die Kandidaten sich nicht im zweiten Wahlgang zur Wahl stellen. Wird die Zusammensetzung einer Liste verändert, können auch ihr Name und die Folge der Kandidaten geändert werden“ ;
     
  3. In Erwägung dessen, dass, nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten, diese Schwellen das Ziel des Gesetzgebers, die Aufsplitterung der Wählerstimmen auf unzählige Listen und das Fehlen stabiler Mehrheiten zu verhindern, verfälschen ; dass zu diesem Zweck, der Gesetzentwurf eine Schwelle von 10 % vorsah, damit eine Liste auch im zweiten Wahlgang antreten dürfe, sowie eine Hürde von 5 %, um sich mit einer anderen Liste vereinigen zu können ; dass „bei einer Verhältniswahl mit zwei Wahlgängen und mit einem Korrektiv zur Mehrheitsbildung, die Festlegung von Schwellen, die hoch genug liegen, so wie dies etwa bei der Kommunalwahl der Fall ist, unverzichtbar war, um das gesetzte Ziel zu erreichen“ ; dass die verabschiedeten Schwellen „mit der Notwendigkeit einer klaren Entscheidung nicht vereinbar sind“ ; dass die gerügten Bestimmungen daher gegen das „verfassungsrechtliche Gebot der Klarheit des Gesetzes“ verstoßen, an das sich der Gesetzgeber zu halten habe ;
     
  4. In Erwägung dessen, dass erstens die Verfassung dem Verfassungsrat keine allgemeine Ermessens- und Entscheidungsbefugnis einräumt, wie sie das Parlament innehat ; dass es ihm daher nicht zusteht, zu beurteilen, ob das vom Gesetzgeber gesetzte Ziel auch mit anderen Mitteln hätte erreicht werden können, solange diese Mittel, wie dies beim gegenwärtigen Sachverhalt der Fall ist, nicht offensichtlich ungeeignet sind, das gesetzte Ziel zu erreichen, welches hier die Bildung einer Mehrheit in den Regionalversammlungen bei gleichzeitiger Vertretung der verschiedenen Teile der Wählerschaft ist ;
     
  5. In Erwägung dessen, dass zweitens die gerügten Bestimmungen unzweideutig die Vorschriften für das neue Verfahren bei Regionalwahlen festgelegt haben ; dass der Gesetzgeber bei dessen Festlegung nicht unterhalb seiner ihm auf Grund der Artikel 24 und 72 der Verfassung in Bezug auf die Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften zustehenden Befugnisse geblieben ist ;
     
  6. In Erwägung dessen, dass deshalb Anlass besteht, die genannten Rügen zu verwerfen ;
     
    ÜBER DIE FOLGEN; DIE SICH GEMÄß DEN ARTIKELN 3 UND 16 AUS DEM ALTER DER KANDIDATEN ERGEBEN :
     
  7. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 338, Absatz 3 des Wahlgesetzbuchs in seiner Fassung nach Artikel 3 des vorgelegten Gesetzes lautet : „Wenn im ersten Wahlgang keine Liste die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat, wird ein zweiter Wahlgang abgehalten. Der Liste, welche die meisten Stimmen erreicht hat, wird ein Viertel der zu besetzenden Sitze zugeteilt, aufgerundet auf den nächst höheren ganzen Sitz. Im Fall der gleichen Anzahl der Stimmen für die in Führung liegenden Listen werden diese Sitze derjenigen Liste zugeteilt, deren Kandidaten den niedrigsten Altersdurchschnitt besitzen. Nach dieser Verteilung werden, unter dem Vorbehalt der Bestimmungen von hiernach folgendem Absatz 4, die verbleibenden Sitze auf alle Listen nach dem Verhältniswahlsystem unter Bezugnahme auf den höchsten Durchschnitt verteilt“ ; dass Absatz 6 desselben Artikels bestimmt : „Wenn mehrere Listen denselben Durchschnittswert für die Zuteilung des letzten Sitzes besitzen, wird dieser Sitz der Liste mit den meisten abgegebenen Stimmen zugesprochen. Im Fall der Stimmengleichheit erhält diejenige Liste den Sitz, auf welcher der jüngste Kandidat ist, der für gewählt erklärt werden kann“ ; dass Artikel 16 die gleiche Altersbevorzugung für die Wahl zur Versammlung von Korsika vorsieht ;
     
  8. In Erwägung dessen, dass nach Meinung der antragstellenden Senatoren diese Bestimmungen einen wesentlichen von den Gesetzen der Republik anerkannten Grundsatz verkennen, laut dessen bei Stimmengleichheit der „Mehrheitsbonus“ oder der letzte Sitz der Liste mit dem höchsten Altersdurchschnitt, beziehungsweise dem ältesten Kandidaten, der für gewählt erklärt werden kann, zugesprochen werden müsse ;
     
  9. In Erwägung dessen, dass die vorgetragene Regel auf keinen Fall eine Eigenschaft von einem solchen Gewicht besitzt, dass sie zu den von Absatz 1 der Präambel der Verfassung von 1946 erwähnten „wesentlichen Grundsätzen, die von den Gesetzen der Republik anerkannt werden“ gezählt werden müsste ; dass daher die Rüge verworfen werden muss ;
     
    ÜBER DIE VON DEN ARTIKELN 4 UND 17 AUFGESTELLTE PFLICHT, DER PARITÄT ZWISCHEN MÄNNLICHEN UND WEIBLICHEN KANDIDATEN :
     
  10. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 346, Absatz 2 des Wahlgesetzbuchs in seiner Fassung nach Artikel 4 des vorgelegten Gesetzes bestimmt : „Jede Liste gewährleistet ihre paritätische Besetzung mit männlichen und weiblichen Kandidaten“ ; dass Artikel 17 dem Artikel L. 370 desselben Gesetzbuchs eine Bestimmung hinzufügt, um dieses Gebot auch auf die Wahl zur Versammlung von Korsika auszudehnen ;
     
  11. In Erwägung dessen, dass die antragstellenden Senatoren die Meinung vertreten, dass diese Bestimmungen gegen Artikel 3 der Verfassung, Artikel 6 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 und gegen die Rechtskraft der oben genannten Entscheidung des Verfassungsrates vom 18. November 1982 verstoßen ;
     
  12. In Erwägung dessen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge und aus den in der genannten Entscheidung vom 18. November 1982 aufgeführten Gründen, durch die Eigenschaft als Bürger jedermann, mit Ausnahme derer, die aus Gründen des Alters, der beschränkten Rechtsfähigkeit, der Staatsangehörigkeit oder aus Gründen zur Wahrung der Freiheit des Wählers oder der Unabhängigkeit des Gewählten ausgeschlossen sind, das aktive und passive Wahlrecht unter denselben Bedingungen zusteht, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Wählern oder den wählbaren Bürgern auf Grund ihres Geschlechts gemacht werden kann ; dass deshalb die gerügten Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt werden müssen ;
     
    ÜBER DIE VON DEN ARTIKELN 20 UND 21 VORGESEHENE VERÄNDERUNG DER BESETZUNG DES WAHLMÄNNERAUSSCHUSSES FÜR DIE WAHL ZUM SENAT :
     
  13. In Erwägung dessen, dass Artikel 20 vorsieht, dass anstelle der „ in den Departements gewählten Mitglieder der Departementversammlungen“, welche von Artikel L. 280, Punkt 2 des Wahlgesetzbuchs in seiner Fassung vor Inkrafttreten des vorgelegten Gesetzes genannt werden, „Mitglieder der Regionalversammlungen und der Versammlung von Korsika unter den von Abschnitt III bis dieses Buchs vorgesehenen Bedingungen“ Mitglieder im Wahlmännergremium für die Wahl des Senats sein werden ; dass er zu diesem Zweck den Wortlaut von Artikel L. 280 des Wahlgesetzbuchs verändert ; dass Artikel 21 seinerseits Abschnitt III bis von Buch II des Wahlgesetzbuchs, sowohl für die Mitglieder der Regionalversammlungen, als auch für die der Versammlung von Korsika verändert, um die Vorschriften für die Bestimmung der Ratsmitglieder festzulegen, die in jedem Departement in den Wahlmännerausschüssen zur Wahl des Senats sitzen sollen ;
     
  14. In Erwägung dessen, dass die antragstellenden Senatoren vortragen, dass die Artikel 20 und 21 gegen die in Artikel L.O. 274 des Wahlgesetzbuchs enthaltene verfassungsergänzende Bestimmung verstoßen, welche vorschreibt, dass die Senatoren „in den Departements“ gewählt werden, da sie es ermöglichen, dass Mitglieder der Regionalversammlungen, die nicht in dem Departement, in dem die Senatorenwahl stattfindet, sondern in einem anderen Departement der Region gewählt worden sind, an der Wahl der Senatoren teilnehmen ;
     
  15. In Erwägung dessen, dass der Wortlaut von Artikel L.O. 274 des Wahlgesetzbuchs, „Die Anzahl der in den Departements gewählten Senatoren beträgt 304“, es nicht verbietet, dass gesetzliche Bestimmungen über die Wahl zum Senat die Teilnahme im Wahlmännergremium von Gebietskörperschaftsvertretern, die nicht in einem Departement gewählt worden sind, vorsehen ; dass daher die Rüge verworfen werden muss ;
     
    ÜBER DAS VON ARTIKEL 22; PUNKT 2 EINGEFÜHRTE VERFAHREN DER „EINGESCHRÄNKTEN ABSTIMMUNG“ :
     
  16. In Erwägung dessen, dass der vorletzte Absatz von Artikel L. 4311-1 des Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften in seiner Fassung nach Artikel 22, Punkt 2 des vorgelegten Gesetzes lautet : „Nach der Debatte über den Haushaltsansatz kann der Präsident der Regionalversammlung den ursprünglichen Haushaltsentwurf der Regionalversammlung zwecks Gesamtabstimmung vorlegen, wobei er mit dem Einverständnis des Präsidiums einen oder mehrere Änderungsvorschläge, die während der Debatte eingebracht oder verabschiedet worden sind, in den Entwurf aufnehmen kann. Dieses Verfahren ist ebenfalls für zwei weitere Haushaltsdebatten während desselben Haushaltsjahres anwendbar, abgesehen von der Rechnungslegung über die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel“ ; dass laut Artikel 27, der Artikel 22 nur eine Übergangsbestimmung ist ;
     
  17. In Erwägung dessen, dass die beiden Anträge behaupten, das von Artikel 22, Punkt 2 eingeführte Verfahren verstoße gegen verfassungsrechtliche Gebote, insbesondere gegen den Grundsatz der Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften, da es, laut der Senatoren, dazu führe, „der beschließenden Versammlung ihre Befugnis, wenn sie es wünscht, die Einnahmen sowie die Belastungen, die in den Artikeln oder Kapiteln des Haushaltsentwurf enthalten sind, zu verändern, zu entziehen“ ; dass die antragstellenden Senatoren des weiteren vortragen, dieses Verfahren verkenne die Artikel 13 und 14 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung, indem es die Ausführung eines Haushalts erlaube, ohne dass die Abstimmungen der beschließenden Versammlung im Laufe der Debatte berücksichtigt würden ; dass die antragstellenden Abgeordneten darüber hinaus behaupten, der Gesetzgeber sei unterhalb seiner Befugnisse geblieben, indem er nicht näher bestimmt hat, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen der Präsident der Regionalversammlung die gerügten Bestimmungen anwenden könne ;
     
  18. In Erwägung dessen, dass Artikel 14 der Erklärung von 1789 keine bestimmten Regeln für die Annahme von haushalts- und steuerrechtlichen Bestimmungen durch das Beschlussfassungsorgan einer Gebietskörperschaft zur Folge hat ; dass wenn auf Grund von Artikel 72 der Verfassung „die Gebietskörperschaften sich selbst durch gewählte Räte [verwalten]“, so geschieht dies „unter den vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen“ ;
     
  19. In Erwägung dessen, dass es dem Gesetzgeber freistand, das in Artikel 22 vorgesehene Verfahren zur Verabschiedung des Haushalts einzuführen, um die gegenwärtig vorliegenden Schwierigkeiten bei der Funktionsweise der Regionalversammlungen zu berücksichtigen ; dass, solange es der Regionalversammlung freisteht, den ihr in Anwendung dieses Artikels vorgelegten Text abzulehnen, der Gesetzgeber dem Beschlussfassungsorgan der Region weder effektive Befugnisse entzogen , noch den von Artikel 14 der Erklärung von 1789 verkündeten Grundsatz der Bewilligung der öffentlichen Abgaben durch die Bürger über ihre Vertreter verkannt, noch gegen den von Artikel 13 derselben Erklärung aufgestellten Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der allgemeinen Abgabe verstoßen hat ; dass schließlich die Rüge, Artikel 22, Punkt 2 sei unter Missachtung der Zuständigkeiten des Gesetzgebers zu Stande gekommen, einer sachlichen Grundlage entbehrt ;
     
  20. In Erwägung dessen, dass aus den genannten Gründen folgt, dass die Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit von Artikel 22, Punkt 2 nicht auf statthafte Weise anfechten können ;
     
    ÜBER DIE VON ARTIKEL 23 VORGESEHENE AUSWEITUNG DES VON ARTIKEL L. 4311-1-1 DES GESETZBUCHS ÜBER DIE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN EINGEFÜHRTEN VERFAHRENS :
     
  21. In Erwägung dessen, dass Artikel 3 des Gesetzes Nr. 98-135 vom 7. März 1998 in das Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften einen Artikel L. 4311-1-1 eingeführt hat ; dass dieser Artikel vorsieht, dass, wenn der Haushalt nicht bis zum 20. März des Haushaltsjahres, auf das er sich bezieht, oder zum 30. April des Jahres, in dem die Regionalversammlungen neu gewählt werden, verabschiedet worden ist, der Präsident der Regionalversammlung binnen einer Frist von zehn Tagen ab diesem Datum oder ab dem Tag der Ablehnung des Haushalts, wenn diese vor diesem Datum erfolgt ist, einen neuen Haushaltsentwurf vorlegt, gegebenenfalls unter Aufnahme eines oder mehrerer Änderungsvorschläge, die während der Debatte eingebracht worden sind ; dass dieser Haushaltsentwurf als verabschiedet gilt, wenn nicht ein Antrag auf Überweisung von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Regionalversammlungen verabschiedet wird, wobei die Liste der unterzeichnenden Mitglieder Teil des Antrags sein muss ;
     
  22. In Erwägung dessen, dass Artikel 23 des vorgelegten Gesetzes, welcher auf Grund von Artikel 27 nur eine vorübergehende Wirkung entfaltet, dieses Verfahren auf Beratungen ausdehnt, welche die Höhe der lokalen Abgaben festsetzen, sowie auf zwei weitere Haushaltsberatungen, bei denen der Haushalt abgelehnt wird, mit Ausnahme der Rechnungslegung über die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ; dass bezüglich des Haushaltsansatzes  und der Festlegung der Höhe der lokalen Abgaben, Artikel 23 des weiteren vorsieht, dass der Präsident der Regionalversammlung zur Verantwortung gezogen werden kann ; dass neue Präzisierungen bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung des von Artikel L. 4311-1-1 eingeführten Verfahrens, insbesondere in Bezug auf die Fristen, erfolgen ;
     
  23. In Erwägung dessen, dass die beiden Anträge gegen Artikel 23 die selben Rügen wie gegen Artikel 22 vorbringen ; dass sie daher aus denselben bei Artikel 22 dargelegten Gründen verworfen werden müssen ;
     
    ÜBER ARTIKEL 24 :
     
  24. In Erwägung dessen, dass Artikel 24 des vorgelegten Gesetzes den Artikel L. 4311-4 des Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften die beiden folgenden Absätze hinzufügt :
     
    „Die Beratungen des ständigen Ausschusses sind öffentlich.
     
    Jedoch kann der Ausschuss auf Antrag von fünf Mitgliedern oder des Präsidenten der Regionalversammlung, ohne Debatte mit absoluter Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, beschließen, dass er unter Ausschluss der Öffentlichkeit berät“ ;
     
  25. In Erwägung dessen, dass, laut der antragstellenden Senatoren, der Gesetzgeber damit die Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften beeinträchtigt habe ; dass es ihrer Meinung nach nur jeder Regionalversammlung zustehe, „bei der Verabschiedung ihrer Geschäftsordnung binnen eines Monats nach ihrer Neuwahl zu entscheiden, ob die Beratungen ihres ständigen Ausschusses öffentlich sein sollen oder nicht“ ;
     
  26. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber, in dem er vorgeschrieben hat, dass die Debatten des ständigen Ausschusses dem Grundsatz der Öffentlichkeit unterliegen, anstatt diese Regelung der Geschäftsordnung der Regionalversammlungen zu überlassen, die Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften in einer Artikel 72 der Verfassung verkennenden Art und Weise eingeschränkt hat ; dass daher Anlass besteht, Artikel 24 für verfassungswidrig zu erklären ;
     
    ÜBER DIE VON DEN ARTIKELN 13, 20 UND 27 VORGESEHENEN MODALITÄTEN FÜR DAS INKRAFTTRETEN DES GESETZES :
     
  27. In Erwägung dessen, dass die Artikel 13 und 20 die Artikel L. 363, beziehungsweise L. 280 des Wahlgesetzbuchs verändern ; dass Artikel L. 280 in seiner Fassung vor Inkrafttreten des vorgelegten Gesetzes vorsieht, dass das Wahlmännergremium für die Wahl der Senatoren aus „2°) Mitgliedern der Regionalversammlung, die in dem Departement gewählt werden“ besteht, und dass Artikel L. 363 in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten des vorgelegten Gesetzes vorsieht : „Im Falle der Ungültigkeitserklärung des gesamten Wahlvorgangs in einem Departement finden binnen drei Monaten Neuwahlen in diesem Departement statt“ ; dass in seiner Fassung nach dem vorgelegten Gesetz Artikel L. 280 vorsieht, dass der Wahlmännerausschuss für die Wahl der Senatoren aus „2°) Mitgliedern der Regionalversammlungen und der Versammlung von Korsika, die unter den Voraussetzungen von Abschnitt III bis dieses Buchs bestimmt werden“ besteht, und Artikel L. 363 bestimmt : „Im Falle der Ungültigkeitserklärung des gesamten Wahlvorgangs in einer Region finden binnen drei Monaten Neuwahlen in dieser Region statt“ ;
     
  28. In Erwägung dessen, dass die antragstellenden Abgeordneten und Senatoren der Ansicht sind, die Artikel 13 und 20 seien unmittelbar anwendbar, da die Schlussvorschriften des Gesetzes nichts Entgegenstehendes bestimmen ; dass sie daraus den Schluss ziehen, dass, im Falle der Ungültigkeitserklärung der Wahlen von 1998 in einem Departement, dieses Departement bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl der Regionalversammlungen nicht mehr in der Regionalversammlung vertreten wäre, und dass die 1998 in den Departements, in denen 2001 die Wahl von Senatoren stattfinden werden, gewählten Mitglieder der Regionalversammlung nicht an diesen Wahlen würden teilnehmen können ; dass sie behaupten, die dadurch entstandene Sachlage verstoße gegen die Grundsätze der Allgemeinheit der Wahl und der Gleichheit vor der Wahl ; dass sie im übrigen vortragen, dass im Falle der Auflösung einer Regionalversammlung vor den nächsten allgemeinen Regionalwahlen, zeitgleich Regionalversammlungen bestünden, die nach zwei verschiedenen Wahlmodi gewählt worden wären, was nach Ansicht der Antragsteller gegen das Gleichheitsgebot verstoße ; dass schließlich, laut beider Anträge, die Schlussvorschriften des Gesetzes unter Missachtung der Zuständigkeiten des Gesetzgebers zu Stande gekommen seien, da sie keine Regelungen für diese Probleme getroffen haben ;
     
  29. In Erwägung dessen, dass erstens stillschweigend, aber notwendigerweise, aus dem Gesetz folgt, dass die Artikel L. 280 und L. 363, sowie die anderen Vorschriften des Wahlgesetzbuchs in ihrer alten Fassung von vor der Verkündung des vorgelegten Gesetzes anwendbar sind, solange eine Regionalversammlung nicht neu gewählt worden ist ; dass daher die Rüge, nach der bei Ungültigkeitserklärung der Wahl von 1998 in einem Departement, dieses Departement in der Regionalversammlung nicht mehr vertreten wäre und in gewissen Departements die Mitglieder der Regionalversammlung nicht an der Wahl der Senatoren im Jahre 2001 teilnehmen könnten, in der Sachlage keine Begründung finden ;
     
  30. In Erwägung dessen, dass zweitens, wenn eine Regionalversammlung gemäß Artikel L. 4132-3 des Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften vor den nächsten allgemeinen Regionalwahlen aufgelöst würde, die Wahl der Regionalversammlung nach dieser Auflösung nach dem neuen Wahlverfahren stattfände ; dass das zeitweilige und zeitgleiche Bestehen von Regionalversammlungen, die nach verschiedenen Wahlmodi gewählt worden sind, nicht gegen das Gleichheitsgebot verstößt, solange sich dieses Bestehen aus den Modalitäten für das Inkrafttreten des Gesetzes ergibt und diese Modalitäten, wie dies vorliegend der Fall ist, auf objektiven und rationalen Kriterien beruhen ; dass die vorgebrachte Rüge daher verworfen werden muss ;
     
  31. In Erwägung dessen, dass sich schließlich aus den erfolgten Ausführungen ergibt, dass die Modalitäten für das Inkrafttreten des vorgelegten Gesetzes keine Lücken enthalten ; dass die Rüge, der Gesetzgeber habe die Reichweite seiner Befugnisse verkannt, daher verworfen werden muss ;
     
  32. In Erwägung dessen, dass für den Verfassungsrat kein Anlass besteht, von Amts wegen weiteren Fragen, welche die Verfassungsmäßigkeit des vorgelegten Gesetzes betreffen, nachzugehen ;
     
    ENTSCHEIDET:
     
    Artikel 1 - Artikel 4, Absatz 3, Artikel 17 und Artikel 24 des Gesetzes werden für verfassungswidrig erklärt.
     
    Artikel 2 - Die anderen gerügten Bestimmungen werden für verfassungsgemäß erklärt.
     
    Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.
     
    Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 14. Januar 1999, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Roland DUMAS, Präsident, Georges ABADIE, Michel AMELLER, Jean-Claude COLLIARD, Yves GUENA, Alain LANCELOT, Noëlle LENOIR, Pierre MAZEAUD und Simone VEIL.

Les abstracts

  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.4. PRINCIPES FONDAMENTAUX RECONNUS PAR LES LOIS DE LA RÉPUBLIQUE
  • 1.4.4. Principes non retenus
  • 1.4.4.15. Autres

En tout état de cause, la règle selon laquelle en cas d'égalité de suffrages, la " prime majoritaire " ou le dernier siège devrait bénéficier, respectivement, à la liste ayant la moyenne d'âge la plus élevée ou au plus âgé des candidats susceptibles d'être proclamés élus, ne revêt pas une importance telle qu'elle puisse être regardée comme figurant au nombre des " principes fondamentaux reconnus par les lois de la République ".

(98-407 DC, 14 Januar 1999, cons. 8, 9, Journal officiel du 20 janvier 1999, page 1028)
  • 5. ÉGALITÉ
  • 5.1. ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
  • 5.1.2. Discriminations interdites

En l'état, et pour les motifs énoncés dans la décision n° 82-146 DC, 18 novembre 1982, la qualité de citoyen ouvre le droit de vote et l'éligibilité dans des conditions identiques à tous ceux qui n'en sont exclus ni pour une raison d'âge, d'incapacité ou de nationalité, ni pour une raison tendant à préserver la liberté de l'électeur ou l'indépendance de l'élu, sans que puisse être opérée aucune distinction entre électeurs ou éligibles en raison de leur sexe.

(98-407 DC, 14 Januar 1999, cons. 12, Journal officiel du 20 janvier 1999, page 1028)
  • 8. ÉLECTIONS
  • 8.4. ÉLECTIONS SÉNATORIALES
  • 8.4.1. Opérations préalables au scrutin
  • 8.4.1.1. Listes des électeurs sénatoriaux
  • 8.4.1.1.2. Capacité électorale

L'article L.O. 274 du code électoral, aux termes duquel " le nombre de sénateurs élus dans les départements est de 304 ", ne fait pas obstacle à ce que les dispositions législatives relatives au régime électoral du Sénat organisent la participation au collège électoral sénatorial de délégués de collectivités territoriales autres que ceux élus dans le département.

(98-407 DC, 14 Januar 1999, cons. 15, Journal officiel du 20 janvier 1999, page 1028)
  • 10. PARLEMENT
  • 10.2. ORGANISATION DES ASSEMBLÉES PARLEMENTAIRES ET DE LEURS TRAVAUX
  • 10.2.2. Composition et organisation du Parlement
  • 10.2.2.1. Composition
  • 10.2.2.1.2. Composition du Sénat
  • 10.2.2.1.2.6. Collège électoral sénatorial

L'article L.O. 274 du code électoral, aux termes duquel " le nombre de sénateurs élus dans les départements est de trois cent quatre ", ne fait pas obstacle à ce que les dispositions législatives relatives au régime électoral du Sénat organisent la participation au collège électoral sénatorial de délégués de collectivités territoriales autres que ceux élus dans le département.

(98-407 DC, 14 Januar 1999, cons. 15, Journal officiel du 20 janvier 1999, page 1028)
  • 10. PARLEMENT
  • 10.3. FONCTION LEGISLATIVE
  • 10.3.10. Qualité de la loi
  • 10.3.10.1. Principe de clarté de la loi

Les requérants soutenaient que les seuils retenus pour qu'une liste puisse se présenter au second tour des élections régionales ou pour qu'elle puisse fusionner avec une autre étaient incompatibles avec la nécessité d'un choix clair et violaient ainsi l'objectif constitutionnel de clarté s'imposant au législateur. Or, les dispositions critiquées ont fixé sans ambiguïté les règles relatives au nouveau mode du scrutin régional et le législateur n'est pas resté, en les énonçant, en deçà de la compétence que lui confèrent les articles 34 et 72 de la Constitution s'agissant de la libre administration des collectivités territoriales.

(98-407 DC, 14 Januar 1999, cons. 2, 3, 5, Journal officiel du 20 janvier 1999, page 1028)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.7. EXAMEN DE LA CONSTITUTIONNALITÉ
  • 11.7.1. Nature du contrôle
  • 11.7.1.1. Pouvoir d'appréciation conféré au Conseil constitutionnel

Les requérants soutenaient que les seuils retenus pour qu'une liste puisse se présenter au second tour des élections régionales ou pour qu'elle puisse fusionner avec une autre dénaturaient l'objectif du législateur. Or, la Constitution ne confère pas au Conseil constitutionnel un pouvoir général d'appréciation et de décision identique à celui du Parlement. Il ne lui appartient donc pas de rechercher si l'objectif que s'est assigné le législateur aurait pu être atteint par d'autres voies, dès lors que les modalités retenues par la loi ne sont pas, comme en l'espèce, manifestement inappropriées à l'objectif visé, qui est de favoriser la constitution d'une majorité dans les conseils régionaux tout en assurant une représentation des différentes composantes du corps électoral.

(98-407 DC, 14 Januar 1999, cons. 2, 3, 4, Journal officiel du 20 janvier 1999, page 1028)
  • 14. ORGANISATION DÉCENTRALISÉE DE LA RÉPUBLIQUE
  • 14.1. PRINCIPES GÉNÉRAUX
  • 14.1.3. Libre administration des collectivités territoriales
  • 14.1.3.1. Violation du principe

En imposant aux débats de la commission permanente le principe de la publicité, plutôt que de laisser au règlement intérieur du conseil régional le soin de déterminer cette règle de fonctionnement, le législateur a restreint la libre administration d'une collectivité territoriale au point de méconnaître les dispositions de l'article 72 de la Constitution. Disposition déclarée inconstitutionnelle.

(98-407 DC, 14 Januar 1999, cons. 26, Journal officiel du 20 janvier 1999, page 1028)
  • 14. ORGANISATION DÉCENTRALISÉE DE LA RÉPUBLIQUE
  • 14.3. FINANCES DES COLLECTIVITÉS TERRITORIALES
  • 14.3.1. Procédure budgétaire

Si, en vertu de l'article 72 de la Constitution, " les collectivités territoriales s'administrent librement par des conseils élus ", c'est " dans les conditions prévues par la loi ". Il était loisible au législateur, afin de prendre en compte les difficultés actuelles de fonctionnement des conseils régionaux, d'instituer une procédure d'adoption spécifique du budget régional. Dès lors que le conseil régional est libre de rejeter le texte qui lui est soumis en application dudit article, le législateur n'a pas privé l'organe délibérant de la région d'attributions effectives.

(98-407 DC, 14 Januar 1999, cons. 18, 19, Journal officiel du 20 janvier 1999, page 1028)
  • 14. ORGANISATION DÉCENTRALISÉE DE LA RÉPUBLIQUE
  • 14.4. ORGANISATION DES COLLECTIVITÉS TERRITORIALES
  • 14.4.1. Règles communes à toutes les collectivités territoriales
  • 14.4.1.1. Organisation interne

En imposant aux débats de la commission permanente le principe de la publicité, plutôt que de laisser au règlement intérieur du conseil régional le soin de déterminer cette règle de fonctionnement, le législateur a restreint la libre administration d'une collectivité territoriale au point de méconnaître les dispositions de l'article 72 de la Constitution. Disposition déclarée inconstitutionnelle.

(98-407 DC, 14 Januar 1999, cons. 26, Journal officiel du 20 janvier 1999, page 1028)
À voir aussi sur le site : Communiqué de presse, Commentaire, Dossier documentaire, Texte de la loi déférée, Saisine par 60 députés, Saisine par 60 sénateurs, Observations du gouvernement, Références doctrinales.