Entscheidung

Entscheidung Nr. 82-139 DC vom 11. Februar 1982

Verstaatlichungsgesetz (2. Rechtssache)

Der Verfassungsrat ist am 5. Februar 1982 gemäß Artikel 61, Absatz 2 der Verfassung bezüglich des Verstaatlichungsgesetzes angerufen worden von den Damen und Herren Abgeordneten Claude LABBE, Jacques CHIRAC, Bernard PONS, Marc LAURIOL, Nicole DE HAUTECLOQUE, Didier JULIA, Louis GOASDUFF, Gabriel KASPEREIT, Pierre MAUGER, Philippe SEGUIN, Michel NOIR, Roger CORREZE, Hélène MISSOFFE, Jean FALALA, Jacques CHABAN-DELMAS, Jacques MARETTE, Maurice COUVE DE MURVILLE, Emmanuel AUBERT, Claude-Gérard MARCUS, Jean-Paul DE ROCCA SERRA, Pierre-Charles KRIEG, Serge CHARLES, Jacques LAFLEUR, Jean NARQUIN, Pierre MESSMER, Georges TRANCHANT, Hyacinthe SANTONI, Roger FOSSE, Michel DEBRÉ, Maurice CORNETTE, Jean FOYER, Jean-Paul CHARIÉ, Antoine GISSINGER, Pierre-Bernard COUSTÉ, Robert WAGNER, Olivier GUICHARD, Robert GALLEY, Georges GORSE, Florence d’HARCOURT, Michel INCHAUSPÉ, Christian BERGELIN, Yves LANCIEN, Robert-André VIVIEN, Jean VALLEIX, Michel COINTAT, Jean TIBERI, Georges DELATRE, René LA COMBE, Bruno BOURG-BROC, Camille PETIT, Alain PEYREFITTE, Régis PERBET, Jean DE LIPKOWSKI, Jacques TOUBON, Michel BARNIER, Henri DE GASTINES, Jacques GODFRAIN, Daniel GOULET, Jean DE PRÉAUMONT, François d’AUBERT, Jacques DOMINATI, Yves SAUTIER, Alain MADELIN, Charles MILLION, Gilbert GANTIER, Jean BÉGAULT, Claude BIRRAUX, Francisque PERRUT, Charles DEPREZ, Marcel BIGEARD, Roger LESTAS, Jean BROCARD, Paul PERNIN, Germain GENGENWIN, Pierre MÉHAIGNERIE, Georges MESMIN, Charles FÈVRE, Francis GENG, Jean-Marie DAILLET und Pierre MICAUX ;
 
DER VERFASSUNGSRAT :
 
Unter Bezugnahme auf den Brief des Premierministers vom 6. Februar 1982, der den Verfassungsrat ersucht, nach dem von Artikel 61, Absatz 3 der Verfassung vorgesehenen Eilverfahren zu entscheiden ;
 
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 82-132 vom 16. Januar 1982 ;
 
Unter Bezugnahme auf die Verfassung ;
 
Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat, insbesondere auf Kapitel II des Abschnitts II dieser Verordnung ;
 
Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist ;
 
ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DES GESETZES ÜBER DIE GRENZEN DES STAATSGEBIETS HINAUS :
 

  1. In Erwägung dessen, dass die antragstellenden Abgeordneten behaupten, die Artikel 1, 12 und 29 des dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegten Gesetzes führten dazu, den Verstaatlichungen unter Missachtung des Völkerrechts, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber auf Grund der Präambel der Verfassung von 1946 verpflichtet ist, Auswirkungen außerhalb des französischen Staatsgebietes zu verleihen ;
     
  2. In Erwägung dessen, dass es dem Gesetzgeber zusteht, die Verstaatlichung von Unternehmen, deren Hauptsitz in Frankreich ist, anzuordnen und somit die Gesamtheit der Aktien dieser Unternehmen dem Staat zu übertragen, mit allen Folgen, die diese Übertragungen auf die Verwaltung und die Verfügung des Gesellschaftsvermögens haben ; dass die möglicherweise außerhalb des nationalen Staatsgebiets auftretenden Begrenzungen der Auswirkungen dieser Verstaatlichungen eine Tatsache darstellen, die in keiner Weise die Ausübung der dem Gesetzgeber durch Artikel 34 der Verfassung zuerkannten Befugnisse einschränken können ; dass daher diese Rüge verworfen werden muss ;
     
    ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERORDNUNGSRECHTS ZUR BESTIMMUNG DER VERSTAATLICHTEN BANKEN :
     
  3. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit von Artikel 12, Paragraph I in Verbindung mit Artikel 12, Paragraph II des Gesetzes in Frage stellen ; dass Paragraph I in der Tat die Kriterien aufführt, die für die Verstaatlichung von Banken maßgeblich sein sollen, während Paragraph II die Liste der verstaatlichten Banken aufführt ; dass sich daher, laut der Antragsteller, daraus eine Alternative ergäbe, deren beide Möglichkeiten verfassungswidrig seien : Entweder sei die in Paragraph II enthaltene Liste nicht mit den von Paragraph I aufgestellten Kriterien konform, in welchem Fall das Gesetz zwangsläufig Ungleichbehandlungen enthalte, die gegen das Gleichheitsgebot verstoßen, oder die in Paragraph II enthaltene Liste sei in allen Punkten mit den in Paragraph I aufgestellten Kriterien konform, in welchem Fall ihre Aufstellung dem Verordnungsrecht vorbehalten sei, in dessen Zuständigkeit der Gesetzgeber daher auf unzulässige Weise eingegriffen habe ;
     
  4. In Erwägung dessen, dass nicht erwiesen ist, dass die Bestimmungen des Paragraphen II des Artikels 12 des Gesetzes mit den Bestimmungen des Paragraphen I desselben Artikels, dessen Anwendung sie darstellen, in Widerspruch stehen ;
     
  5. In Erwägung dessen, dass Artikel 34 der Verfassung verfügt : „Durch Gesetz werden ferner geregelt : ... die Verstaatlichung von Unternehmen“ ; dass diese Bestimmung es dem Gesetzgeber nicht verbietet, selbst die Unternehmen zu bestimmen, die gemäß den von ihm aufgestellten Kriterien verstaatlicht werden sollen ; dass daher die Bestimmungen des Paragraphen I des Artikels 12 in Verbindung mit dem Paragraphen II desselben Artikels des Gesetzes nicht verfassungswidrig sind ;
     
    ÜBER DEN TAUSCHWERT DER AKTIEN DER AN DER BÖRSE GEHANDELTEN UNTERNEHMEN :
     
  6. In Erwägung dessen, dass die Artikel 5, 17 und 33 des Gesetzes den Tauschwert der Aktien der Unternehmen bestimmen, für die es möglich ist, sich auf einen Börsenkurs zu beziehen ; dass dieser Tauschwert sich aus der Addierung zweier Elemente ergibt, zum einen eines Mittelwertes von Börsenkursen, zum anderen aus der Höhe der Summen, die für das Geschäftsjahr 1980 als Dividenden ausgeschüttet worden sind ; dass nicht bestritten wird, dass dieses zweite Kriterium dazu dient, den Aktionären den Bezug von pauschal berechneten Dividenden für das Geschäftsjahr 1981 zu ermöglichen ;
     
  7. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller vorbringen, dass der Gesetzgeber nichts vorhergesehen habe für den Fall, dass im Laufe des Jahres 1981 dieses oder jenes Unternehmen eine Erhöhung in bar des Grundkapitals oder die Ausgabe von Gratisaktien durchgeführt hätte ; dass in einem solchen Fall das Aufteilen einer Masse von Dividenden, die, wie es die Artikel 5, 17 und 33 verfügen, der Masse der 1980 ausgeteilten Dividenden entsprechen soll, auf die Gesamtheit der Aktien zwangsläufig zu einer Minderung der für jede Aktie ausgeschüttete Dividende für das Geschäftsjahr 1981 im Vergleich zur für das Geschäftsjahr 1980 ausgeschütteten Dividende führt ; dass daher der Gesetzgeber die Eigenschaft der Entschädigung als gerechter Entschädigung verkannt habe ;
     
  8. In Erwägung dessen, dass das Fehlen von Bestimmungen, welche den von den Antragstellern genannten Fall auf eine besondere Art und Weise regeln, die Eigenschaft der Entschädigung, die sich aus den Artikeln 5, 17 und 33 des Gesetzes ergibt, als gerechter Entschädigung nicht zu beeinträchtigen vermag ; dass es in der Tat nicht erwiesen ist, dass, ohne Verstaatlichungsmaßnahmen, eine Erhöhung des Grundkapitals zu einer proportionalen Erhöhung der Masse der auszuschüttenden Dividenden hätte führen müssen ; dass daher der hier geprüften Rüge nicht stattgegeben werden kann ;
     
    ÜBER DEN TAUSCHWERT DER ANTEILE DER NICHT AN DER BÖRSE GEHANDELTEN BANKEN :
     
  9. In Erwägung dessen, dass Artikel 18 des dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegten Gesetzes die Bedingungen für die Festlegung des Tauschwertes der Anteile der in Artikel 12-II-b genannten Banken, die nicht durch amtlichen Börsenkurs der Börsenmakler notiert sind, bestimmt ; dass die Bestimmung des Tauschwertes dieser Aktien einer nationalen Schätzungskommission verwaltungsrechtlicher Art anvertraut wird, die vom ersten Vorsitzenden des Rechnungshofs geleitet wird ;
     
  10. In Erwägung dessen, dass der Wortlaut des zweiten Absatzes des Artikel 18 bestimmt : „Diese Kommission hat den Auftrag, bis zum 30. Juni 1982 den Tauschwert der Anteile dieser Unternehmen zu diesem Zeitpunkt festzusetzen ; zu diesem Zwecke bestimmt sie, ausgehend vom Nettovermögen und vom Netto-Reingewinn, den Handelswert der Anteile jedes Unternehmens zum 31. Dezember 1981, unter Berücksichtigung der festgestellten Beziehungen zwischen dem mittleren Börsenkurs der Aktien einerseits und dem Nettovermögen und dem Netto-Reingewinn der in Artikel 12-II-a genannten Banken andererseits ; dieser Handelswert wird aktualisiert, um den Ereignissen der ersten sechs Monate des Jahres 1982, die diesen Wert beeinflusst haben, Rechnung zu tragen“ ;
     
  11. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller behaupten, diese Bestimmungen verstießen gegen Artikel 17 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung, das Gleichheitsgebot und Artikel 34 der Verfassung ;
     
  12. In Erwägung dessen, dass es angezeigt ist, jede der gerügten Bestimmungen gesondert zu prüfen ;
     
  • Bezüglich des Zeitpunkts, zu dem der Handelswert der Aktien bestimmt werden soll :
     
  1. In Erwägung dessen, dass die nationale Schätzungskommission verwaltungsrechtlicher Art bis zum 30. Juni 1982 den Tauschwert der Aktien festlegen soll ; dass diese Festlegung durch die Bestimmung des Handelswertes der Aktien zum 31. Dezember 1981 erfolgen soll, begleitet von einer Aktualisierung zwecks Berücksichtigung der Ereignisse, die einen Einfluss auf das erste Halbjahr 1982 gehabt haben werden ;
     
  2. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller vorbringen, das Bezugsdatum für den Handelswert der Aktien könne nicht nach dem 31. März 1981 liegen ; dass in der Tat einerseits, für die Berechnung des Tauschwerts der Aktien der an der Börse gehandelten Unternehmen, Artikel 17 des Gesetzes die Börsenkurse nach diesem Datum auf solche Weise nicht berücksichtigt, dass dadurch die Bestimmungen des Artikel 18 gegenüber den Aktionären der nicht an der Börse gehandelten Unternehmen eine ungerechtfertigte und gleichheitswidrige Ungleichbehandlung enthielten ; dass andererseits von April 1981 an die bloße Aussicht auf Verstaatlichung den Handelswert der Anteile der Banken, selbst derer, die nicht an der Börse gehandelt werden, schwer beeinträchtigt habe ;
     
  3. In Erwägung dessen, dass die Aktionäre der vom Gesetz betroffenen Unternehmen einen Anspruch auf Entschädigung des von ihnen erlittenen Schadens haben, wobei die Höhe dieses Schadens am Tage der Eigentumsübertragung ermittelt werden muss, ohne Berücksichtigung des Einflusses, den die Aussicht auf Verstaatlichung auf den Wert dieser Aktien hat haben können ;
     
  4. In Erwägung dessen, dass, wenn der 31. März 1981 als Stichtag zur Berücksichtigung des mittleren Börsenkurses, der zur Bestimmung des Tauschwertes der an der Börse gehandelten Banken dient, festgehalten worden ist, dies gemäß den oben erneut genannten Grundsätzen geschieht, um den Einfluss, den die Aussicht auf Verstaatlichung zweifelsohne auf den Börsenmarkt gehabt hat, nicht zu berücksichtigen ; dass dieses Datum sich nicht unbedingt als Stichtag für die Berücksichtigung von Daten ganz anderer Art, die der Gesetzgeber, nach einem ganz anderen Berechnungsverfahren für die Bestimmung des Tauschwertes der Banken, deren Anteile nicht an der Börse gehandelt werden, festgehalten hat, als notwendig erwies, um dem Gleichheitsgebot gerecht zu werden ;
     
  5. In Erwägung dessen, dass, andererseits, wenn auch die Aussicht auf Verstaatlichung nach dem 31. März 1981 durch bedeutende Abhebungen von Guthaben durch die Kunden einen Einfluss auf die Situation eines nicht an der Börse notierten Unternehmens hätte haben können, diese Abhebungen doch keinen Einfluss auf das Nettovermögen gehabt hätten, da die Einzahlungen von Guthaben der Kunden in gleicher Höhe Teil der Aktiva und der Passiva der Bilanzen sind und sie, für einen so kurzen Zeitraum, nur einen sehr geringen Einfluss auf den Reingewinn gehabt hätten, womit sie die beiden Kriterien, auf Grund derer die nationale Schätzungskommission verwaltungsrechtlicher Art den Handelswert der Aktien bestimmen soll, nicht in bedeutender Weise verfälscht hätten ; dass es des weiteren durch den Vergleich der zum 31. März 1981 und zum 5. Januar 1982 bei jeder der nicht an der Börse notierten Banken eingezahlten Guthaben erwiesen ist, dass die Unterschiede der Höhe der eingezahlten Guthaben zu diesen beiden Zeitpunkten von geringem Ausmaß sind und in beide Richtungen gehen, was die aufgestellte Behauptung, die Aussicht auf Verstaatlichung habe zu massiven Abhebungen von Guthaben geführt, nicht stützt ;
     
  6. In Erwägung dessen, dass insofern die Berücksichtigung durch Artikel 18 des Nettovermögens und des Reingewinns zum 31. Dezember 1981, dem den Verstaatlichungen am nächsten liegenden nützlichen Datum, weder gegen das Gleichheitsgebot, noch gegen die Notwendigkeit einer gerechten Entschädigung verstößt ;
     
  • Bezüglich des Fehlens von genaueren Bestimmungen in Artikel 18 über die Art und Weise der Bestimmung des Nettovermögens und des Reingewinns :
     
  1. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller rügen, das Gesetz habe nicht genauer bestimmt, ob unter dem Nettovermögen und dem Reingewinn, auf Grund derer die nationale Schätzungskommission verwaltungsrechtlicher Art den Handelswert der Aktien bestimmen soll, das buchmäßige oder das konsolidierte Nettovermögen und der buchmäßige oder konsolidierte Reingewinn verstanden werden sollen, und, sie davon ausgehend rügen, das Gesetz habe der nationalen Schätzungskommission verwaltungsrechtlicher Art die Möglichkeit eröffnet, sich nur auf das buchmäßige Nettovermögen und den buchmäßigen Reingewinn zu beziehen, was gegen die Anforderung einer gerechten Entschädigung
    verstoße ;
     
  2. In Erwägung dessen, dass die nationale Schätzungskommission verwaltungsrechtlicher Art vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten hat, den Handelswert der Aktien zum 31. Dezember 1981 zu bestimmen, der, mit einer unvermeidbaren, aber beschränkten Ungenauigkeit, dem Handelswert auf dem Börsemarkt dieser Anteile entsprechen muss, wenn sie an der Börse notiert gewesen wären ; dass, um dieses Ergebnis zu erzielen, der Gesetzgeber allgemeine Regeln aufgestellt hat, bezüglich der Anwendung derer es der Kommission obliegt, sie der wirtschaftlichen und finanziellen Situation jeder Bank anzupassen, um damit den Einfluss zu beseitigen, den die Verschiedenartigkeit der Geschäftsführungsarten und der Buchhaltungsmethoden, die jedem Unternehmen eigen sind, zwangsläufig auf die Ermittlung der Entschädigung gehabt hätte, wenn buchmäßig identische Daten allen Unternehmen auferlegt worden wären ; dass es der Kommission unter der Aufsicht der Gerichte obliegen wird, in jedem Einzelfall das Nettovermögen und den Reingewinn auszuwählen, der die Situation jeder Bank am besten wiederspiegelt, insbesondere in Bezug auf die Existenz und Gewichtigkeit von Filialen, sowie auf die Existenz von konsolidierten Bilanzen und von besonderen Methoden, um diese aufzustellen ;
     
  3. In Erwägung dessen, dass daher die gerügten Bestimmungen nicht verfassungswidrig
    sind ;
     
  • Bezüglich der Bezugnahme auf die festgestellten Beziehungen zwischen dem mittleren Börsenwert der Aktien einerseits und dem Nettovermögen und dem Reingewinn der an der Börse notierten Banken andererseits :
     
  1. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller vorbringen, dass die nationale Schätzungskommission verwaltungsrechtlicher Art bei der Festsetzung des Handelswertes der Aktien, ausgehend vom Nettovermögen und Reingewinn zum 31. Dezember 1981, die zwischen dem mittleren Börsenwert der Aktien einerseits und dem Nettovermögen und dem Reingewinn der an der Börse notierten Banken andererseits festgestellten Beziehungen berücksichtigen müsse ; dass die im Text des Artikels 18 enthaltene Ungenauigkeit die Berücksichtigung dieser Beziehungen und ihre Berechnungsmethode beeinträchtige, sowie die de facto extreme Verschiedenartigkeit dieser Beziehungen für die an der Börse notierten Banken zur Folge hätten, das gerechte Wesen der Entschädigung zu verletzen ;
     
  2. In Erwägung dessen, dass, auch in Bezug auf diesen Punkt, der Gesetzgeber, auf Grund der Daten auf die er sich bezieht, der nationalen Schätzungskommission verwaltungsrechtlicher Art erlauben wollte, die Situationen zu berücksichtigen, deren Verschiedenartigkeit die Anwendung starrer Regeln als ungeeignet hätte erscheinen lassen und die sogar das Risiko in sich bergen, de facto zu Ungleichheiten und übertriebenen oder unzureichenden Entschädigungen zu führen ; dass es der Kommission beispielsweise obliegen wird, die berechneten Beziehungen derjenigen der an der Börse notierten Banken, die sich auf Grund ihrer objektiven wirtschaftlichen und finanziellen Merkmale den nicht notierten Banken am meisten nähern, in Betracht zu ziehen und miteinander zu verbinden, sowie die notwendigen Berichtigungen auf Grund der jeder der letztgenannten Banken eigenen Daten durchzuführen ; dass, indem sie die nicht notierten Banken den ihnen vergleichbaren notierten Banken annähert, die Kommission in der Lage sein wird, einen Handelswert festzulegen, der so genau wie möglich ist und der Anforderung einer gerechten Entschädigung entspricht ;
     
  • Bezüglich der Dividenden für das Jahr 1981 und das erste Halbjahr 1982 :
     
  1. In Erwägung dessen, dass Artikel 18 schließlich gerügt wird, da er keine Bestimmung enthalte, die es den Aktionären ermögliche, die Dividenden für das Geschäftsjahr 1981 sowie die Dividenden für das erste Halbjahr 1982 zu beziehen, obwohl gemäß Artikel 16 des Gesetzes die zum Tausch gegen die Aktien ausgegebenen Schuldverschreibungen erst ab dem 1. Januar 1983 Halbjahreszinsen abwerfen werden ;
     
  2. In Erwägung dessen, dass einerseits keine Bestimmung des Gesetzes es verbietet, dass die nicht an der Börse notierten Banken, deren Verstaatlichung nicht vor dem 1. Juli 1982 erfolgen kann, für das Geschäftsjahr 1981 Dividenden ausschütten ;
     
  3. In Erwägung dessen, dass andererseits nach den Bestimmungen von Artikel 18 der von der Kommission festgesetzte Handelswert „aktualisiert wird, um den Ereignissen Rechnung zu tragen, die ihn im Laufe der ersten sechs Monate des Jahres 1982 beeinflusst haben werden“ ; dass es also der Kommission obliegen wird, die Ergebnisse der Geschäftsführung des Unternehmens während der ersten sechs Monate des Jahres 1982 zu berücksichtigen und den Aktionären gegebenenfalls einen der diesen Ergebnissen entsprechenden Dividenden, sowie den Dividenden für das erste Halbjahr 1982, wenn deren Ausschüttung nicht rechtzeitig hat beschlossen werden können, entsprechenden Vorteil zu verschaffen ;
     
  4. In Erwägung dessen, dass daher die Rüge bezüglich der Nichtberücksichtigung der Dividenden für das Jahr 1981 oder das erste Halbjahr 1982 verworfen werden muss ;
     
    ÜBER DEN TAUSCHWERT DER AKTIEN, AUF DIE SICH ARTIKEL 12, PARAGRAPH III BEZIEHT :
     
  5. In Erwägung dessen, dass Paragraph III von Artikel 12 des Gesetzes verfügt : „Die Aktien der Banque nationale de Paris, des Crédit Lyonnais und der Société générale , deren Inhaber zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Gesetzes andere Personen als der Staat oder juristische Personen des öffentlichen Sektors sind, werden ebenfalls dem Staat übertragen“ ; dass auf Grund der Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 17 der Tauschwert dieser Aktien auf dieselbe Art und Weise ermittelt wird, wie derjenige der Aktien der anderen durch amtlichen Kurs der Börsenmakler notierten Banken ;
     
  6. In Erwägung dessen, dass nach Ansicht der Antragsteller diese Bestimmungen zu einer offensichtlich ungerechten Entschädigung führten, zumindest in Bezug auf die Aktien von zwei der in Artikel 12, Paragraph III des Gesetzes genannten Banken ; dass in der Tat die Börsenkurse auf die sich Artikel 17 zwecks Ermittlung des Tauschwertes der Aktien aller an der Börse notierten Banken bezieht, in Bezug auf zwei der in Artikel 12, Paragraph III genannten Banken auf schwerwiegende Weise wegen der reduzierten Masse von Transaktionen, die berücksichtigt werden können, sowie wegen der allgemeinen, durch Unterkapitalisierung in den Bilanzen und Nicht-Ausschüttung von Dividenden gekennzeichneten Führungspolitik der beiden Unternehmen, verfälscht seien ; dass daher der Gesetzgeber die von Artikel 18 für die Ermittlung des Tauschwertes der Anteile der nicht durch amtlichen Kurs der Börsenmakler notierten Banken festgehaltenen Kriterien auch auf die Ermittlung des Tauschwertes der in Artikel 12, Paragraph III genannten Banken hätte anwenden müssen ;
     
  7. In Erwägung dessen, dass nicht bestritten wird, dass die in Artikel 12, Paragraph III des Gesetzes genannten Banken durch amtlichen Kurs der Börsenmakler notiert sind ; dass es dem Gesetzgeber daher freigestellt war, für die Ermittlung des Tauschwertes der Aktien dieser Unternehmen eine Regelung zu treffen, die identisch mit derjenigen über den Tauschwert der Aktien der anderen an der Börse notierten Banken ist, solange die Besonderheiten, die den Börsenkurs der Aktien der in Artikel 12, Paragraph III genannten Banken beeinflusst haben können, auf Gründe, die der Eigenschaft und der Geschäftsführung dieser Unternehmen eigen und nicht auf die Aussicht auf Verstaatlichung zurückzuführen sind ;
     
  8. In Erwägung dessen, dass im gegenwärtigen Fall für den Verfassungsrat kein Anlass besteht, von Amts wegen weiteren Fragen, welche die Verfassungsmäßigkeit der anderen Bestimmungen des ihm zur Prüfung vorgelegten Gesetzes betreffen, nachzugehen ;
     
    ENTSCHEIDET:
     
    Artikel 1 - Das Verstaatlichungsgesetz wird mit der Verfassung für vereinbar erklärt.
     
    Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.

Les abstracts

  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.9. NORMES DE RÉFÉRENCE NON RETENUES ET ÉLÉMENTS NON PRIS EN CONSIDÉRATION
  • 1.9.3. Eléments non pris en considération
  • 1.9.3.3. Implications sur le plan international

Les limites éventuellement rencontrées hors du territoire national en ce qui concerne les effets de la nationalisation des sociétés ayant leur siège en France, notamment quant aux pouvoirs des organes dirigeant ces sociétés, ne saurait restreindre l'exercice de la compétence dévolue au législateur par l'article 34 de la Constitution.

(82-139 DC, 11 Februar 1982, cons. 2, Journal officiel du 12 février 1982, page 560)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.7. DROIT DE PROPRIÉTÉ
  • 4.7.2. Champ d'application de la protection du droit de propriété
  • 4.7.2.2. Domaines d'application
  • 4.7.2.2.2. Propriété mobilière

Protection des actionnaires au titre du droit de propriété

(82-139 DC, 11 Februar 1982, cons. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, Journal officiel du 12 février 1982, page 560)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.22. NATIONALISATIONS ET TRANSFERTS D'ENTREPRISES DU SECTEUR PUBLIC AU SECTEUR PRIVÉ
  • 4.22.1. Nationalisations
  • 4.22.1.3. Indemnisations

Répond aux exigences de l'article 17 de la Déclaration de 1789 la loi qui nationalise des sociétés en fixant le calcul de la valeur d'échange de leurs actions : - si elles sont cotées en bourse, sur la base des cours boursiers les plus élevés pendant une période courte, proche mais antérieure à la perspective des nationalisations, ainsi que des dividendes du dernier exercice antérieur à cette perspective, compte tenu pour l'un et l'autre éléments d'ajustements divers et, notamment, de la dépréciation monétaire ; - si elles ne sont pas cotées en bourse, sur la base d'une évaluation déterminée par une commission qui, partant de l'actif net et du bénéfice net des sociétés en cause, corrige ces données en les rapprochant de celles relatives à des sociétés comparables cotées en bourse et actualise les résultats ainsi obtenus au jour de la dépossession des anciens actionnaires.

(82-139 DC, 11 Februar 1982, cons. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, Journal officiel du 12 février 1982, page 560)
  • 7. DROIT INTERNATIONAL ET DROIT DE L'UNION EUROPÉENNE
  • 7.1. PRINCIPES GÉNÉRAUX DU DROIT INTERNATIONAL
  • 7.1.1. Droit public international
  • 7.1.1.3. Champ d'application d'une loi sur les nationalisations

Il appartient au législateur de prononcer la nationalisation de sociétés ayant leur siège social en France et, à ce titre, de transférer à l'État l'ensemble des actions de ces sociétés avec toutes les conséquences entraînées par ces transferts sur l'administration et la disposition des patrimoines sociaux. Les limites éventuellement rencontrées hors du territoire national, en application des règles du droit international, en ce qui concerne les effets de ces nationalisations constituent un fait qui ne saurait restreindre en quoi que ce soit l'exercice de la compétence dévolue au législateur par l'article 34 de la Constitution.

(82-139 DC, 11 Februar 1982, Journal officiel du 12 février 1982, page 560)
À voir aussi sur le site : Saisine par 60 députés, Références doctrinales.